Denkmalschutz
Verfahrensablauf
Nach dem Denkmalschutzgesetz darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden,
- in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder
- aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit dies für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
Zur Besprechung der vorgesehenen Maßnahmen findet ein Ortstermin mit dem Antragsteller, Vertretern des Landesdenkmalamtes Freiburg und des Fachbereiches statt.
Zu beachten ist, dass für die vorgesehenen Maßnahmen Eventuell auch ein Antrag auf Baugenehmigung erforderlich wird. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Zustimmung mit ein.
Ob ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, kann beim Bauamt erfragt werden.