Spielautomaten
Vor der Aufstellung eines Spielautomaten muss der Aufstellungsort als geeignet anerkannt sein. Zuständig hierfür ist die Gemeindeverwaltung.
Vor der Aufstellung eines Spielautomaten muss der Aufstellungsort als geeignet anerkannt sein. Zuständig hierfür ist die Gemeindeverwaltung.