Wohnungsgeberbescheinigung
Zusatzinfo:
Zum 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Nachfolgend Details zur Wiedereinführung der Wohnungsgeberbescheinigung.
Gemäß § 19 Bundesmeldegesetz wird die Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung bzw. einer vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den bereits erfolgten bzw. anstehenden Wohnungsbezug, eingeführt. Hierfür gibt es nachfolgend ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei:
- Einzug in eine Wohnung/ Haus,
- Auszug aus einer Wohnung/ Haus, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,
- Auszug aus einer Wohnung/ Haus, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
- Auszug aus einer Nebenwohnung/ Haus, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.
Definition Wohnungsgeber: Ein Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.
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