Benutzungsordnung für den Baggersee "Stockfeldsee" in Neuried-Dundenheim (vom 11.09.2019)
Rechtsverordnung der Gemeinde Neuried über die Benutzung des Baggersees „Stockfeldsee“ vom 11.09.2019
Aufgrund von § 21 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 (GBl. S.389) wird verordnet:
1. Abschnitt
Benutzung des Seeuferbereichs
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung gilt für den Uferbereich des Baggersees „Stockfeldsee“ auf der Gemarkung Neuried-Dundenheim.
(2) Der Seeuferbereich umfasst das Grundstück Flst. Nr. 4125 auf der Gemarkung Dundenheim.
(3) Die Grenzen des Seeuferbereichs sind in einer Karte im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Karte ist beim Bürgermeisteramt Neuried niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.
§ 2 Verbotene Handlungen
(1) Im Seeuferbereich nach § 1 sind folgende Handlungen untersagt:
1. das Abstellen von Kraftfahrzeugen;
2. das Waschen von Kraftfahrzeugen oder anderen öl- und fetthaltigen Geräten;
3. das Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen sowie Grillen;
4. das Laufenlassen von unangeleinten Hunden;
5. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
6. der Aufenthalt ohne (Bade-)Bekleidung.
(2) Im Seeuferbereich sind ferner folgende Handlungen untersagt:
1. das Reiten;
2. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen;
3. das Zelten und
4. das Aufstellen von Wohnwagen sowie
5. das Abstellen von Wohnmobilen.
(3) Abfälle sind in den bereitgestellten Müllgefäßen abzulegen oder mitzunehmen.
2. Abschnitt
Regelung des Gemeingebrauchs
§ 3 Beschränkungen
(1) Das Befahren des Baggersees "Stockfeldsee" ist nur mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z. B. Ruder-, Tret-, Paddelboote) zulässig.
(2) Das Surfen, Segeln oder Befahren des Sees mit Modellbooten oder sonstigen Wasserfahrzeugen ist verboten.
(3) Des Weiteren ist nicht zulässig:
1. das Baden von Haustieren;
2. das Waschen von Haustieren;
3. das Füllen von Aufbauspritzen für die Unkraut- und Schädlingsbekämpfung:
4. das Entnehmen von Wasser.
(4) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Polizei und die Bediensteten der Gemeinde in Ausübung hoheitlicher Aufgaben sowie dem Rettungsdienst.
§ 4 Vorsichtsmaßnahmen
(1) Über die Vorschriften dieser Rechtsverordnung hinaus haben die Benutzer des Sees alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebietet, um insbesondere
a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Uferbereich,
c) eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden.
(2) Mit allen Wasserfahrzeugen ist ein Abstand von mindestens 5 Metern zu Schwimmern und erkennbar ausgelegten Angeln und Netzen zu halten.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 5 Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Rechtsverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 126 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeuge abstellt;
2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeuge oder andere öl- und fetthaltige Geräten wäscht;
3. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lagerfeuer außerhalb der angelegten Feuerstellen abbrennt;
4. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hunde laufen lässt;
5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht;
6. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 sich ohne Badebekleidung im Seeuferbereich aufhält;
7. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 reitet;
8. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen fährt;
9. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 zeltet;
10. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 Wohnwagen aufstellt;
11. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 Wohnmobile zu Wohn- und Übernachtungszwecken abstellt;
12. entgegen § 2 Abs. 3 Abfälle nicht in den dafür bereitgestellten Müllgefäßen entsorgt;
13. entgegen § 3 Abs. 1 den Baggersee mit motorgetriebenen Fahrzeugen befährt;
14. entgegen § 3 Abs. 2 auf dem Baggersee surft, segelt sowie mit Modellbooten oder sonstigen Wasserfahrzeugen fährt;
15. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 Haustiere badet;
16. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 Haustiere wäscht;
17. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 3 Aufbauspritzen füllt;
18. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 4 Wasser entnimmt;
19. entgegen § 3 Abs. 5 außerhalb der zulässigen Zeiten und/oder ohne Tauchgenehmigung der Ortspolizeibehörde taucht.
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.10.2019 in Kraft.
Neuried, den 11.09.2019
Fischer, Bürgermeister
Anlage: Geltungsbereich