Friedhofssatzung Täuferwald (vom 01.02.2022)
Gemeinde Neuried
Ortenaukreis
Friedhofssatzung für den Täuferwald vom 14.12.2016 in der Fassung vom 26.01.2022
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung und §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in der derzeit gültigen Fassung, sowie §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 26.01.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Gemeinde Neuried wird diese Satzung für den Täuferwald erlassen.
(2) Der Täuferwald umfasst die als Waldbestattungsfläche auf dem Grundstück Flst-Nr. 5301 Gemarkung Ichenheim genehmigte Waldfläche. Das Areal der genehmigten Waldfläche ist in der Übersichtskarte im Anhang dargestellt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Täuferwald ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Gemeinde Neuried.
(2) Er dient neben der Bestattung von Einwohnern der Gemeinde Neuried auch der Beisetzung von Personen, die oder deren Angehörige ein Nutzungsrecht zur Bestattung im Täuferwald erworben haben.
(3) Gemeindeeinwohner haben einen Anspruch auf Bestattung im Bestattungswald.
§ 3 Nutzungskonzept des Bestattungswalds
Der Bestattungswald bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nicht gestört und verändert werden. Für die Bestattung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen (§ 8).
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Bestattungswald darf nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden.
(2) Die Gemeinde Neuried kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Bei starkem Wind ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala (62 bis 74 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen besonderen Gefahrenlagen ist der Bestattungswald geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 Verhalten im Bestattungswald
(1) Jeder hat sich in dem Bestattungswald der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
Untersagt ist insbesondere:
a) zu rauchen, Kerzen aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.
b) Außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde.
d) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe laute Arbeiten auszuführen.
e) Den Bestattungswald und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
f) Abfälle und sonstige Reste abzulagern.
g) Waren und gewerbliche Dienste jeder Art anzubieten.
h) Druckschriften, insbesondere mit gewerblichem Inhalt zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern verwendet werden und gedruckte Informationen über den Täuferwald.
i) Zu lärmen, Musikwiedergabegeräte oder Lautsprecher zu betreiben, mit Ausnahme von während Bestattungsfeiern zugelassenen Geräten.
j) Zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Bestattungswalds zu vereinbaren sind.
§ 6 Bestattungen
(1) Bestattungen sind unverzüglich, spätestens drei Werktage vor der Bestattung bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Bestattungen von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben haben, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde Neuried festgesetzt. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Werktagen statt. Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag erhoben. Bei der Festsetzung des Bestattungstermins werden Wünsche der Grabnutzungsberechtigten nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Gedenkfeiern für im Bestattungswald Bestattete und andere nicht unmittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde anzumelden.
(4) Ein Beauftragter der Gemeinde nimmt an den Bestattungen teil.
§ 7 Nutzungsberechtigte, Nutzungsdauer und Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten im Bestattungswald werden auf Antrag verliehen. Sie können bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden. Die Nutzungsdauer richtet sich nach § 12.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr und der Verleihung der Nutzungsurkunde.
(3) Bestattungen während der Nutzungszeit dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit nach § 10 nicht unterschritten wird oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(4) Die erneute Verleihung (Verlängerung) eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf erneute Verleihung besteht nicht.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.
(6) Wird keine Regelung getroffen oder nimmt der Benannte die Übertragung des Nutzungsrechts nicht an, so sind in nachfolgender Reihenfolge nutzungsberechtigt und verpflichtet:
- Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen,
- die Kinder des Verstorbenen,
- die Stiefkinder des Verstorbenen,
- die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter des Verstorbenen,
- die Eltern des Verstorbenen,
- die Geschwister des Verstorbenen,
- die Stiefgeschwister des Verstorbenen,
- alle nicht unter die Ziff. 1 bis 7 fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 ist jeweils der Älteste nutzungsberechtigt und nutzungsverpflichtet.
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf dem das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Gemeinde während der Nutzungszeit auf andere Personen übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie der Gemeinde angezeigt und eine Eintragung im Ruhestättenregister erfolgt ist.
(8) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Mindestruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären.
§ 8 Zugelassene Urnen
(1) Im Bestattungswald verwendete Urnen mit der Asche der Verstorbenen müssen aus Holz oder sonstigem biologisch leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Material (Maisfrei) bestehen und fest verschlossen sein. Zugelassen sind ausschließlich Urnen, die von der Gemeinde Neuried für Beisetzungen im Täuferwald zugelassen werden.
(2) Die Urne ist mit dem in § 21 Abs. 2 der Rechtsverordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes benannten Angaben zu kennzeichnen.
§ 9 Ausheben der Urnengräber
(1) Die Gemeinde Neuried oder ein Beauftragter hebt die Urnengräber aus und verschließt sie wieder.
(2) Die Tiefe der Bestattung richtet sich nach den anerkannten bestattungsrechtlichen Vorschriften und beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
§ 10 Ruhezeit
(1) An den Ruhestätten im Täuferwald wird kein Eigentum erworben, sondern ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung.
(2) Die Mindestruhezeit von Aschen von Verstorbenen auf dem Bestattungswald richtet sich nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg.
§ 11 Umbettungen
(1) Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungsberechtigte.
(3) Die Umbettung wird von der Gemeinde Neuried durchgeführt. Sie bestimmt Zeitpunkt der Umbettung nach vorheriger Anhörung des Nutzungsberechtigten.
(4) Die Aufwendungen der Umbettung hat der antragstellende Grabnutzungsberechtigte zu tragen.
§ 12 Art der Grabstätten
(1) Im Bestattungswald werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
Ruhestätte |
Beschreibung |
Nutzungsdauer |
Gemeinschaftsruhebaum-Platz |
Für eine einzelne Bestattung einer Urne an einem gemeinschaftlich genutzten Baum. Platz und Baum werden von der Gemeinde Neuried ausgewählt. |
20 Jahre |
Wahlruhebaum-Platz |
Für eine einzelne Bestattung einer Urne an einem gemeinschaftlich genutzten Baum. Platz und Baum werden vom Erwerber ausgewählt. |
50 Jahre |
Familien- und Freundschaftsruhebaum |
Für die Bestattung von bis zu 12 Urnen an einem im Verwandten- oder Freundeskreis genutzten Baum. Baum wird vom Erwerber ausgewählt. |
99 Jahre |
Pflanzruhebaum |
Für die Bestattung von bis zu 12 Urnen an einem im Verwandten- oder Freundeskreis genutzten Baum. Baum wird vom Erwerber an einem ausgewählten Standort selbst gepflanzt. |
99 Jahre |
(2) Die in Abs. 1 genannten Ruhestätten werden entsprechend den Festsetzungen des Friedhofsbelegungsplans in Preiskategorien A bis D unterschieden.
(3) Ruhestätten mit der Möglichkeit zur Bestattung von bis zu 12 Urnen können nur zur Nutzung innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreises vergeben werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 13 Ruhestättenregister
Die Gemeinde Neuried führt für die Ruhestätten auf dem Bestattungswald ein Bestattungsbuch nach den Anforderungen von § 40 Bestattungsgesetz.
§ 14 Markierungen, Grabpflege
(1) Die Gemeinde Neuried kennzeichnet jede Ruhestätte mit einem einheitlichen Sandstein über der Urne (Gedenkstein) in der Größe nach der Anlage dieser Satzung. Entsprechend den Wünschen der Grabnutzungsberechtigten werden darauf mit einer einheitlichen Beschriftung darauf Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbejahr sowie weitere persönliche Namenszusätze vermerkt.
(2) Die Pflege des Bestattungswaldes und der Ruhestätten erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig. Der Bestattungswald soll als gewachsene naturbelassene Anlage in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Grabschmuck, Grabmale, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind grundsätzlich untersagt.
§ 15 Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Bestattungswalds seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Nutzungsberechtigte haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzungen entstehen. Sie haben die Gemeinde Neuried von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte oder Handelnde zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und § 142 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) bei Starkwind, Glatteis, Schneeglätte entsprechend § 4 Abs. 3 den Bestattungswald betritt,
b) sich nicht entsprechend der Würde des Ortes gem. 5 Abs. 1 verhält, insbesondere
- Rauchkerzen aufstellt oder offenes Feuer entzündet,
- außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Friedhofswege mit Fahrzeugen gem. § 5 Abs. 1 b fährt,
- nicht gem. § 5 Abs. 1 c zugelassene Tiere mitbringt,
- während Bestattungen oder Gedenkfeiern laute Arbeiten ausführt,
- den Waldfriedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt,
- Abfälle oder sonstige Reste außerhalb hierfür bestimmter Stellen ablagert,
- Waren oder gewerbliche Dienste jeder Art anbietet,
- nicht gem. § 5 Abs. 1 h zugelassene Druckschriften verteilt,
- auf dem Bestattungswaldgelände lärmt, Musikwiedergabe oder Lautsprecher außerhalb zugelassener Bestattungsfeiern betreibt,
- auf dem Bestattungswaldgelände lagert,
c) § 14 Abs. 2 nicht zugelassene Pflegeeingriffe vornimmt oder das naturbelassene Erscheinungsbild stört oder Grabschmuck, Grabmale, Gedenksteine aufstellt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 17 Entwidmung
(1) Der Bestattungswald kann aus zwingendem öffentlichem Interesse entwidmet werden.
(2) Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
II. Gebühren
§ 18 Erhebungsgrundsatz für die Benutzung des Bestattungswalds und für Amtshandlungen
Auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den nachfolgenden Vorschriften erhoben.
§ 19 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
a) Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird.
b) Wer die Gebührenschuld der Gemeinde Neuried gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:
a) Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
b) Wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 20 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
b) Bei den Benutzungsgebühren mit der Verleihung des Grabnutzungsrechts.
Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.
§ 21 Verwaltungsgebühren
(1) Für folgende Verwaltungsleistungen werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:
1.1 Ausstellung einer Beisetzungsbestätigung auf Antrag: 25 €
1.2 Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen der Friedhofsordnung: 50 €
1.3 Erteilung einer Umbettungsgenehmigung: 50 €
1.4 Neuausstellung verloren gegangener Nutzungsrechtsurkunden: 25 €
(2)Ansonsten findet die Satzung der Gemeinde Neuried über die Erhebung von Verwaltungsgebühren –Verwaltungsgebührenordnung und sowie ergänzend das gültige Gebührenverzeichnis der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren) der Gemeinde Neuried in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
§ 22 Benutzungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Beisetzung einer Urne einschließlich Grabauswahl sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastruktur und Begleitung der Bestattung betragen derzeit 320 € je Bestattungsfall.
Auf Antrag kann eine individuelle Beratung bei der Auswahl der Ruhestätte angeboten werden. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand mit einem Stundensatz von derzeit 35,00 Euro/Stunde. Maßgeblich ist der gültige Stundensatz im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Die Kosten für die Herstellung eines Gedenksteines, sowie einer Urne (bei Bedarf) werden nach tatsächlichem Aufwand weitergegeben.
(3) Für die Einräumung von Rechten an Ruhestätten im Täuferwald werden folgende Gebühren erhoben:
Ruhestätte |
Nutzungsdauer |
Preiskategorie |
Gebühr |
Gemeinschaftsruhebaum-Platz |
20 Jahre |
A |
350 € |
Wahlruhebaum-Platz |
50 Jahre |
A |
600 € |
B |
700 € |
||
C |
900 € |
||
Familien- und Freundschaftsruhebaum |
99 Jahre |
A |
6.000 € |
B |
7.000 € |
||
C |
9.900 € |
||
Pflanzruhebaum |
99 Jahre |
D |
12.500 € |
(4) Auf Anfrage besteht die Möglichkeit, an einer besonderen Stelle einen heimischen Baum pflanzen zu lassen. Ein solcher Baum entspricht Preiskategorie D. Standort und Baumart werden zusammen mit der Gemeinde Neuried festgelegt.
(5) Für Kinder bis zum dritten Lebensjahr ist der Gemeinschaftsruhebaum-Platz kostenlos.
(6) Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in vorstehenden Gebühren nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.
(7) Die Gebühr für die erneute Verleihung (Verlängerung) eines Nutzungsrechts beträgt 30,00 Euro pro Jahr und Ruhestätte.
(8) Die Auflösung von Vereinbarungen von Nutzungsrechten im Bestattungswald „Täuferwald“ ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Über den Antrag auf Rückgabe von Nutzungsrechten entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Bei vorzeitig vor Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten, wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet.
Erfolgt die Rückgabe vor einer tatsächlichen Belegung, so werden je angefangenem Jahr seit Bestehen der Vereinbarung aktuell 30,00 Euro (entsprechend der Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 22 Abs. 7 der Satzung für den Täuferwald) und zusätzlich aktuell 25,00 Euro für die Bearbeitung der Rücknahme (entsprechend der Gebühr für die Neuausstellung einer Urkunde § 21 Abs. 1 der Satzung für den Täuferwald) bei der Berechnung des Erstattungsbetrages von der entrichteten Grabnutzungsgebühr abgezogen.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2022 in Kraft.
Neuried, den 26.01.2022
Tobias Uhrich, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund von Ermächtigungen in der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuried geltend gemacht worden ist. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde am 04.02.2022 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Anlage zu § 14 Abs. 1 zur Satzung der Gemeinde Neuried für den Täuferwald
Für die einheitliche Markierung der Grabstätten werden folgende Gedenksteine verwendet und von der Gemeinde Neuried zur Verfügung gestellt.
- Sandstein
- 20 cm x 12 cm x 15 cm (B x H x T)
- rechteckige Form
- Aufschrift als Gravur: Name der bestatteten Person, Geburts- und Sterbedaten sowie eventuell weitere Namenszusätze