Nutzungsordnung der Herbert-Adam-Halle Altenheim

§ 1 Eigentumsverhältnis

Die Mehrzweckhalle steht im Eigentum der Gemeinde Neuried. Sie dient der übungs- und wettkampfmäßigen sportlichen Betätigung der Vereine, sowie der Abhaltung von Unterhaltungs-, Betrieb- und Vereinsveranstaltungen. Die Benutzung wird für den Vereinssport in einem Benutzungsplan (Hallenverteilung) geregelt.
Für alle sonstigen Veranstaltungen bedarf es der vorherigen Genehmigung des Bürgermeisteramtes.

§ 2 Aufsicht und Verwaltung

Die Halle wird vom Bürgermeisteramt aus verwaltet. Die laufenden Beaufsichtigung obliegt dem Hausmeister der Halle. Er hat für Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Halle und der dazugehörigen Nebenräume zu sorgen. Seinen im Rahmen der Benutzungsordnung getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Er übt im Auftrag des Bürgermeisters Hausrecht aus.

§ 3

Der Benutzungsplan für die Vereine wird vom Bürgermeisteramt aufgestellt. Er ist für die Beteiligten verbindlich und genau einzuhalten.

§ 4 Sonstige Benutzung

1. Die Halle kann vom Bürgermeisteramt zur Abhaltung nichtsportliche Veranstaltungen (Versammlungen, Vorträge, Konzerten, Theaterveranstaltungen, Vereinsfeiern u.ä.) unter den in den §§ 3 ff. aufgeführten Bedingungen überlassen werden, falls die zu erwartenden Besucherzahlen die Abhaltung der Veranstaltung in der Halle rechtfertigt. In jedem Einzelfall ist dazu die vorherige Zustimmung des Bürgermeisteramte einzuholen.
2. Muss der Übungs- und Sportbetrieb wegen Verwendung der Sporthalle zu öffentlichen Veranstaltungen ausfallen, so werden die davon betroffenen Vereine rechtzeitig benachrichtigt.

§ 5 Ordnungsvorschriften

1. Der Hausmeister öffnet und schließt die Halle und die Nebenräume. Der Generalschlüssel zu der Halle und den Nebenräumen darf dem Benutzer nicht ausgehändigt werden.

2. Schüler und Angehörige von Vereinen usw. dürfen die Sporthalle nur bei Anwesenheit des verantwortlichen Leiters betreten.

3. Verlässt ein Verein die Sporthalle vor Ablauf der üblichen Übungszeit, so hat er den Hausmeister rechtzeitig davon zu unterrichten.

4. Gebäude und Geräte sind stets in geordnetem Zustand zu erhalten und so schonend wie möglich zu behandeln. Jeder Verein ist für die Schäden die durch unsachgemäße Behandlung entsteht, in vollem Umfang haftbar. Verschuldete und unverschuldete Beschädigungen sind dem Hausmeister oder dem Übungsleiter unverzüglich anzuzeigen.
Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt, so wird bis zum erbrachten Gegenbeweis angenommen, dass der letzte Benutzer den Schaden verursacht hat. Es wird deshalb den Benützern nahegelegt, Halle und Geräte vor Benutzung auf ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zu prüfen und Anstände sofort den Hausmeister mitzuteilen.

5. Vor, während und nach den Übungsstunden ist der Übungsleiter für Ruhe und Ordnung verantwortlich . Ungebührliches Schreien und Lärmen ist weder in noch außerhalb der Halle gestattet.

6. Ausdrücklich untersagt sind während des Übungs- und Sportbetriebs
a) in der Halle und in den Nebenräumen, außer dem Foyer:
Der Genuss von Getränken und das Rauchen

b) in der Halle und allen Nebenräumen:
1. das Mitbringen von Tieren,
2. die Verwendung offenen Lichts,
3. ruhestörender Lärm.

7. Der unbedeckte Hallenboden und die Sportgeräte dürfen nur in sauber gereinigten Turnschuhen mit heller Sohle benützt werden. Stollen-, Nopp- und Spikeschuhe sind nicht zugelassen. Die Turnschuhe dürfen erst beim Umkleiden angezogen und vorher nicht als Straßenschuhe benützt werden. Die aufsichtsführenden Leiter oder Übungsleiter haben den Einhalt dieser Bestimmung ihr besonderes Augenmerk zu schenken.

8. Turn- und Sportgeräte aller Art dürfen niemals geschleift, sondern müssen mit dem hierfür vorgesehenen Transportwagen geführt oder aber getragen werden. Nach dem Gebrauch sind sie wieder an ihren Aufbewahrungsort zu bringen.

9. Vereinseigene Sportgeräte dürfen in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung des Bürgermeisteramtes in der Halle untergebracht werden. Gemeindeeigene Sportgeräte stehen auch den Sportvereinen nach Rücksprache mit der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung. Für die in die Halle verbrachten Geräte oder sonstiges Inventar der Vereine übernimmt die Gemeinde weder eine Haftung für Zerstörung durch höhere Gewalt noch durch Beschädigungen durch Dritte.

10. Für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Befestigung sämtlicher Geräte vor der Benützung sind die jeweiligen Leiter der Übungsabende bzw. der Veranstaltungen verantwortlich. Etwaige Mängel sind dem Hausmeister sofort zu melden. Der verantwortliche Leiter ist ebenfalls für die ordnungsgemäße Zurückbringung der Geräte in die Geräteräume verantwortlich.

11. Zum Aus- und Ankleiden sind die dafür bestimmten Räume zu benützen.
Die Dusch- und Wascheinrichtungen sind nach Gebrauch sorgfältig abzustellen.

12. Die Übungsleiter haben für pünktlichen Beginn und Schluss ihrer Übungsstunde Sorge zu tragen. Spätestens um 22.00 Uhr muss die Halle einschl. aller Nebenräume geräumt sein.

§ 6 Fundsachen

Fundgegenstände sind dem Hausmeister abzugeben, der sie, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, dem Fundbüro beim Bürgermeisteramt abliefert.

§ 7 Heizung und Beleuchtung

Die Heizungsanlage darf nur vom Hausmeister bedient werden. Der Verbrauch ist auf das unumgängliche notwendige Maß einzuschränken.

§ 8 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Mehrzweckhalle werden Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührenordnung erhoben.

§ 9 Antragstellung

1. Die Erlaubnis zur Benützung der Halle ist mind. 1 Monat vor der Veranstaltung beim Bürgermeisteramt zu beantragen. Aus dem Antrag muß die genaue Zeitdauer und der räumliche Umfang der Benützung hervorgehen. Außerdem ist anzugeben, ob das Podium und die Nebenräume mitbenützt werden und ob die Halle zu bestuhlen ist.

2. Über den Antrag entscheidet das Bürgermeisteramt. Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so trifft das Bürgermeisteramt die Entscheidungen darüber, in welche Reihenfolge den Anträgen stattgegeben wird.

3. Plakatanschläge und jede Art der Werbung außerhalb des Gebäudes sind verboten. Innerhalb des Gebäudes dürfen Werbeplakate nur während der Dauer einer Veranstaltung angebracht werden, d.h., sie sind nach Beendigung der Veranstaltung wieder abzunehmen. Die Haftungsregelung gem. § 14 dieser Benutzungsordnung erstreckt sich auf alle etwaigen Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Plakatwerbung entstehen. Das Anbringen von Werbeplakaten ist nur auf einer Seite der Halle gestattet und zwar auf der Seite , rechts und links der Bühne.

§ 10 Sicherheitsvorschriften

1. Die Stühle und Tische sind so aufzustellen, dass der Hauptzugang und die Nebeneingänge, die während einer Veranstaltung nicht abgeschlossen sein dürfen, nicht verstellt sind und im Falle von Zwischenfällen sofort ungehindert benützt werden können.

2. Die Gemeinde Neuried kann die Gestellung einer Sicherheits- und Brandwache verlangen, bzw. auf kosten des Veranstalters bereitstellen.

§ 11 Halleneinrichtung und Inventar

1. Das Ein- und Ausräumen der Halle ist Sache des jeweiligen Benützers oder Veranstalters. Nach Beendigung der Veranstaltung ist die Halle bis spätestens 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages besenrein zu übergeben. Die Anweisungen des Hausmeisters sind zu befolgen.

2. Das an den Veranstalter überlassene Inventar ist rechtzeitig vor der Veranstaltung zahlengemäß vom Hausmeister zu übergeben und ist in demselben Zustand, wie es übernommen worden ist, zurückzugeben. Für beschädigtes und abhanden gekommenes Inventar hat der Veranstalter Wertersatz zu leisten.

§ 12 Dekoration

Bei Anbringung von Dekorationen in oder an der Halle dürfen keinerlei Beschädigungen entstehen. Dekorationen und sonstige Gebrauchsgegenstände, die der Veranstalter in die Halle verbracht hat, sind von ihm nach Weisung des Hausmeisters in einer bestimmten Frist wieder zu entfernen.

§ 13 Aufsichtspersonen

Der Veranstalter hat auf eigene Kosten vor der Veranstaltung zwei Personen zu bestimmen, die für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich sind und vom Hausmeister gerügte Missstände sofort abstellen. Die Aufsichtspersonen müssen über die gesamte Zeitdauer der Veranstaltung in der Halle anwesend sein.

§ 14 Gewährleistung und Haftung

1. Die Benützung der Halle geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benützers. Seitens der Gemeinde erfolgt die Überlassung ohne jede Gewährleistung.

2. Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anlässlich der Benützung zu beachtender feuer-, sicherheits-, gesundheits-. Sowie Ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Die festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.

3. Der Benützer haftet für alle etwaigen Schadenersatzansprüche anl. von Übungsstunden und von Veranstaltungen, die gegen ihn oder die Gemeinde geltend gemacht werden.

4. Sämtliche Haftungsregelungen gelten auch für die Zufahrtswege. Darunter versteht man den Hallenbereich mit Parkflächen. Die genaue Abgrenzung ist aus der beiliegenden Planskizze, die Bestandteil dieser Benutzerordnung ist, zu ersehen.

5. Der Verein hat bei Vertragsschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

6. Für abhanden gekommene oder liegengelassene Gegenstände übernimmt die Gemeinde ebenfalls keine Haftung.

§ 15 Zuwiderhandlungen

1. Für alle der Gemeinde wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften an einzelne Vereinsmitglieder zustehenden Schadensersatzansprüche ist der betreffende Verein haftbar.

2. Vereine bzw. deren Abteilungen, die entgegen den gegenwärtigen Bestimmungen handeln oder den von der Gemeinde getroffenen Anforderungen nicht Folge leisten, können in Falle der wiederholten Verwarnungen durch das Bürgermeisteramt vom Gemeinderat für eine gewisse Zeitdauer oder ganz von der Hallenbenützung ausgeschlossen werden.

§ 16

Der Hausmeister führt ein Hallenbelegungsbuch, in das sämtliche Veranstaltungen außer dem Schulsport einzutragen sind. Dieses Protokollbuch gilt als amtlicher Belegungsnachweis.


Neuried, den 24. Januar 1979

 


Der Bürgermeister:

Gez. Mild

(Mild)

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