Satzung über die Benutzung des Bürgerparks Altenheim

In der Fassung vom 17.07.2019

 

Auf Grund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 17.07.2019 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Rechtsform, Anwendungsbereich

Der Bürgerpark Altenheim ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Neuried zur Naherholung. Diese Benutzungsordnung gilt im Bürgerpark Altenheim und umfasst das Grundstück Flst. Nr. 413/0.

§ 2 Benutzung

(1) Der Bürgerpark Altenheim darf nicht beschädigt, verunreinigt oder zweckentfremdet benutzt werden.

(2) Die Benutzung des Bürgerparks Altenheim ist nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig; ansonsten ist ein Aufenthalt im Bürgerpark Altenheim nicht gestattet.

(3) Musikinstrumente und elektroakustische Geräte dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Der Betrieb von Lautsprechern ist untersagt.

§ 4 Benutzungsausschluss, Platzverweis

Benutzer, die den Bestimmungen dieser Benutzungssatzung zuwiderhandeln oder den von gemeindlichen Organen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können nach Verwarnung ganz oder teilweise von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 5 Haftung

Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. Die Haftung der Gemeinde Neuried gegenüber den Benutzern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 6 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 etwas beschädigt, verunreinigt oder zweckentfremdet;
  2. sich außerhalb der in § 2 Absatz 2 festgelegten Nutzungszeiten im Bürgerpark Altenheim aufhält oder
  3. 2 Absatz 3 zuwider handelt, indem er Musikinstrumente oder elektroakustische Geräte benutzt und dadurch andere erheblich belästigt oder Lautsprecher betreibt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Neuried, den 22.07.2019

 

Jochen Fischer

Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuried geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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