Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neuried

vom 07.05.2008, in der Fassung vom: 01.01.2012

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 10.10.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Ausübung ihres Dienstes im Einsatz auf Antrag eine Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz; dieser beträgt für jede volle Stunde 10,00 Euro, maßgebend ist der Einsatzbericht.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).

§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 3,00 Euro je volle Stunde gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, erhöht sich der Durchschnittssatz für diese Zeit um 7,00 Euro/Stunde.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom
Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).

§ 3 Entschädigung für Feuerwehrsicherheitswachdienst

Für Feuerwehrsicherheitswachdienst, der von der Gemeindeverwaltung gefordert wird, wird den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf Antrag 10,00 €/Stunde bezahlt.

§ 4 Zusätzliche Entschädigung

(1) Bei Aus- und Fortbildungen auf Kreisebene erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 12,00 €/Stunde.

(2)Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:

Kommandant der Gesamtwehr 2.400,00 €/Jahr
Stellv. Kommandant der Gesamtwehr 350,00 €/Jahr
Abt. Kdt. Altenheim 350,00 €/Jahr
Abt. Kdt. Ichenheim 350,00 €/Jahr
Abt. Kdt. Dundenheim 150,00 €/Jahr
Abt. Kdt. Müllen 150,00 €/Jahr
Abt. Kdt. Schutterzell 150,00 €/Jahr
Schriftführer der Gesamtwehr 100,00 €/Jahr
Jugendfeuerwehrwart Gesamtwehr 150,00 €/Jahr
Die Jugendfeuerwehrwarte der Abteilungen 150,00 €/Jahr
Leiter der Musikabteilung 200,00 €/Jahr
Gerätewarte Abt. Ichenheim 200,00 €/Jahr
Gerätewarte Abt. Altenheim 200,00 €/Jahr
Gerätewart Abt. Müllen 120,00 €/Jahr
Gerätewart Abt. Schutterzell 120,00 €/Jahr
Schlauchpflege Neuried/Meißenheim 1.000,00 €/Jahr
AT-Gerätewarte Nord 100,00 €/Jahr
AT-Gerätewarte Süd 200,00 €/Jahr
Funk/Elektro-Gerätewart – Gesamtwehr 120,00 €/Jahr


§ 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 10 Euro/Stunde gewährt.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft.


Neuried, den 10. Oktober 2012

Gez.
Borchert
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde am 26.10.2012 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

 

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