Statut des Jugendgemeinderates

Statut Jugendgemeinderat

Statut des Jugendgemeinderates der Gemeinde Neuried in der Fassung vom 20.07.2022

1. Ziel

Es ist notwendig, dass sich Jugendliche öffentlich engagieren und ihre Anregungen, Kritik und Fragen in die kommunale Diskussion einbringen. Dadurch soll auch das politische Verantwortungsbewusstsein gefördert werden. Das Wirken des Jugendgemeinderates soll eine zusätzliche Komponente in der öffentlichen Meinungsbildung sein. Der Jugendgemeinderat soll von der Verwaltung unterstützt werden.

2. Aufgaben

Aufgabe des Jugendgemeinderates soll sein, in allen die Jugend betreffenden Angelegenheiten mitzuwirken. Dies gilt vor allem für Bildungs-, Sozial- und Umweltfragen, aber auch für alle sonstigen Themenbereiche, für welche die Gemeinde Neuried zuständig ist. Die zu behandelnden Punkte sollen grundsätzlich aus den Reihen des Jugendgemeinderates kommen. Aktuelle Themen können auch von der Verwaltung eingebracht werden. Die Beschlüsse des Jugendgemeinderates gelten als Vorschläge für den Gemeinderat, seine Ausschüsse oder den jeweiligen Ortschaftsrat und die Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt.

Der Jugendgemeinderat kann sich zu wichtigen jugendrelevanten Angelegenheiten äußern.

3. Zusammensetzung

Der Jugendgemeinderat kann insgesamt bis zu 14 Mitglieder haben, von denen 12 nach den Nummern 4 bis 7 dieses Statuts gewählt werden. Zwei Sitze werden Vertretern aus der SMV der Realschule Neuried zur Verfügung gestellt. Die Vertreter aus der SMV der Realschule Neuried können jährlich, unabhängig von der Jugendgemeinderatswahl, wechseln. Die Vertreter der SMV werden von der Realschule Neuried entsandt.

 Vorsitzender des Jugendgemeinderates ist der Bürgermeister; der Bürgermeister kann den Vorsitz auf seine allgemeinen Stellvertreter oder auf vom Gemeinderat bestimmte Gemeinderäte übertragen.

4. Wahl des Jugendgemeinderats

Wahlberechtigt und wählbar sind Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Neuried im Alter von 12 – 19 Jahren unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

5. Wahlverfahren

Gewählt wird nach Einheitsliste. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler verfügt über fünf Stimmen. Dabei können bis zu 3 Stimmen auf einen Kandidaten angehäuft (kumuliert) werden. Jedem Ortsteil von Neuried (Altenheim, Dundenheim, Ichenheim, Müllen und Schutterzell) wird vorweg ein Sitz zugesprochen. Die weiteren Sitze werden jeweils nach der Höchstzahl der erreichten Stimmen unabhängig vom Wohnort vergeben. Die Kandidaten, auf die kein Sitz entfallen ist, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen Ersatzleute. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Ausscheiden und Nachfolge

Ein Mitglied des Jugendgemeinderates, das im Laufe der Wahlperiode den Hauptwohnsitz Neuried aufgibt, scheidet aus dem Jugendgemeinderat aus. Ebenfalls scheidet aus dem Jugendgemeinderate aus, wer im Laufe der Wahlperiode dreimal unentschuldigt gefehlt hat. Im obigen Fall und sonstigen Fällen des Ausscheidens von Mitgliedern des Jugendgemeinderates rücken die Ersatzleute in den Jugendgemeinderat nach.

7. Wahlperiode

Der Jugendgemeinderat ist auf 3 Jahre gewählt.

8. Sitzungen

Es gibt öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt in der Regel spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin.

Zu Beginn und zum Ende jeder öffentlichen Sitzung findet eine Frageviertelstunde statt.

Auf Antrag aus dem Jugendgemeinderat können sachkundige Bürger gehört werden.

An den öffentlichen Sitzungen können Gemeinde- und Ortschaftsräte mit beratender Stimme teilnehmen.

An nichtöffentlichen Sitzungen nehmen die Jugendgemeinderäte, der Vorsitzende und der Schriftführer teil. Auf Wunsch des Jugendgemeinderates können neben dem Gremium und dem Vorsitzenden weitere Personen (z. B. Gemeinderäte, Mitarbeiter des Jugendzentrums, usw.) teilnehmen.

9. Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Neurieder Gemeinderat in Kraft.

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