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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Schwarze Kabeltelefone auf weißem Hintergrund

Stellplatz-Satzung

Auf Grund von § 74 Abs. 2 Nr. 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert am 18.06.2019 (GBl. S. 313) iV.m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. 2000,S 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 27.05.2020  folgende Stellplatz-Satzung beschlossen:

§ 1 Erhöhung der Zahl der Stellplätze

Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen nach § 37 Abs. 1 LBO (inclusiv Ferienwohnungen und Monteurswohnungen) wird auf 2,0 Stellplätze je Wohneinheit erhöht. Dies gilt nicht für bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits genehmigte Wohnungen sowie für bloße Erweiterung der Wohnfläche von bereits genehmigten Wohneinheiten.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Grundstücke, die über folgende Straßen erschlossen sind:

Ortsteil Altenheim:

  • Ahornweg
  • Akazienweg
  • Am Enzgraben
  • Amselweg
  • Birkenweg
  • Buchenweg
  • Dünnmatterweg Ostseite
  • Eibenweg
  • Eichenweg
  • Enzstraße
  • Erlenweg
  • Eschenweg
  • Fasanenweg
  • Fichtenweg
  • Fischergasse bis Haus-Nr. 29
  • Friedrichstraße, ohne Haus-Nrn. 1 – 43 auf der Nordseite
  • Ginsterweg
  • Großriedgasse, ohne Haus-Nrn. 31, 33, 40, 42, 44, 46
  • Haselweg
  • Im Baumannsbündt
  • Kanonengasse
  • Kastanienweg
  • Kehler Straße
  • Kieferweg
  • Kirchstraße
  • Kleinriedgasse
  • Lärchenweg
  • Laubertsweg, zwischen Kehler Str. und Badstr., ohne Haus-Nrn. 9/2, 11, 11/2
  • Lindengasse, nur Westseite
  • Neugasse
  • Niederfeldgasse
  • Pappelweg
  • Rebhuhnweg
  • Rohrburger Weg, bis Haus-Nr. 9
  • Schlossergasse
  • Schwarzwaldstraße
  • Stadelgasse
  • Tannenweg
  • Ulmenweg
  • Vogesenstraße, ohne Südseite östlich der Lindengasse
  • Weidenweg
  • Zimbergasse

Ortsteil Ichenheim:

  • Adlerstraße
  • Alemannenstraße
  • Am Feldrain
  • Am Graben
  • Blumenstraße
  • Fliederweg
  • Fohlenweg
  • Hauptstraße
  • Hechtengasse
  • Heerstraße
  • Hofweg
  • Hohweg
  • Im Grün
  • Im Kleibertsfeld
  • Im Langenrot
  • Im Seelengassenfeld
  • Karlstraße
  • Kohlgasse
  • Kreuzstraße
  • Magdalenenstraße
  • Meißenheimer Straße
  • Nelkenweg
  • Otto-Hahn-Straße, Südseite bis Haus Nr. 18
  • Raiffeisenplatz
  • Rheinstraße
  • Ringstraße
  • Röderweg
  • Schopfheimer Straße
  • Steinstraße
  • Tramweg, bis Haus-Nr. 9
  • Trudenweg
  • Tulpenweg
  • Werderplatz
  • Westendstraße
  • Wilhelmstraße
  • Zum Kalabrich

Ortsteil Dundenheim:

  • Bonhoefferweg
  • Claus-Wurth-Weg
  • Dundenheimer Straße
  • Friedhofstraße
  • Gartenstraße
  • Große Gasse
  • Hansjakobstraße
  • Hebelstraße
  • Im Hirschbühl, bis Haus Nr. 11
  • Kettelerweg
  • Kirchweg
  • Kleine Gasse
  • Kolpingstraße
  • Korbmacherweg
  • Langemattstraße, ausgenommen Gewerbegebiet
  • Meerkornstraße
  • Offenburger Straße
  • Poststraße
  • Raiffeisenstraße
  • Rosenweg
  • Wichernstraße

Ortsteil Müllen

  • Am Hirtengarten
  • Bahnhofstraße
  • Landrat-Schäfer-Straße
  • Meiermattstraße
  • Riedstraße
  • Schutterstraße, ohne Haus-Nrn. 36/1 bis 36/4
  • Teichweg
  • Zum Schütterle
  • -Ulrich-Weg

Ortsteil Schutterzell

  • Am Friedhof
  • Am See
  • Am Sportplatz, außer Grundstücke im Gewerbegebiet
  • Beethovenstraße
  • Elterstraße
  • Herrenstraße
  • In der Krummatt
  • Jahnstraße
  • Lahrer Straße
  • Marödelstraße
  • Mozartstraße
  • Mühlweg
  • Ortenaustraße
  • Schubertstraße
  • Unditzstraße
  • Waldstraße
  • Winkelstraße

§ 3 Ordnungswidrigkeit

  1. Ordnungswidrig handelt, wer dieser örtlichen Bauvorschrift zuwider handelt (§ 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO).
  1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 75 Abs. 4 LBO). .

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Neuried, den 29.05.2020

Peter Heuken

Bürgermeisterstellvertreter

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.