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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Schwarze Kabeltelefone auf weißem Hintergrund

Satzung über einen verkaufsoffenen Sonntag

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 28. Juli 2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Anlass

Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Historischen Vereins Neuried, Arbeits-kreis Ichenheim, dürfen in Ichenheim die Verkaufsstellen jeweils an einem Sonn-tag im November, ausgenommen dem 1. Adventssonntag, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die La-denöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Neuried, den 28. Juli 2010

Borchert
Bürgermeister