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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neuried

Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)
vom 7. Mai 2008 in der Fassung der 4. Änderung

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 13.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Ausübung ihres Dienstes im Einsatz auf Antrag eine Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz; dieser beträgt für jede volle Stunde 12,00 Euro, maßgebend ist der Einsatzbericht.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).

§ 2
Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 3,00 Euro je volle Stunde gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, erhöht sich der Durchschnittssatz für diese Zeit um 7,00 Euro/Stunde. 

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).

§ 3
Entschädigung für Feuerwehrsicherheitswachdienst

Für Feuerwehrsicherheitswachdienst, der von der Gemeindeverwaltung gefordert wird, wird den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf Antrag 12,00 €/Stunde bezahlt.

§ 4
Zusätzliche Entschädigung

(1) Bei Aus- und Fortbildungen auf Kreisebene erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 15,00 €/Stunde.

(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:

Kommandant der Gesamtwehr2.400,00 €/Jahr
Stellv. Kommandant der Gesamtwehr350,00 €/Jahr
Abt. Kdt. Altenheim350,00 €/Jahr
Abt. Kdt. Ichenheim350,00 €/Jahr
Abt. Kdt. Dundenheim150,00 €/Jahr
Abt. Kdt. Müllen150,00 €/Jahr
Abt. Kdt. Schutterzell150,00 €/Jahr
Schriftführer der Gesamtwehr100,00 €/Jahr
Jugendfeuerwehrwart Gesamtwehr150,00 €/Jahr
Jugendfeuerwehrwarte der Abteilungen150,00 €/Jahr
Leiter der Musikabteilung200,00 €/Jahr
Gerätewarte Abt. Altenheim200,00 €/Jahr
Gerätewarte Abt. Ichenheim200,00 €/Jahr
Gerätewarte Abt. Müllen120,00 €/Jahr
Gerätewarte Abt. Schutterzell120,00 €/Jahr
Schlauchpflege Neuried/Meißenheim12,00 €/Stunde
AT-Gerätewart Nord100,00 €/Jahr
AT-Gerätewart Süd200,00 €/Jahr
Funk/Elektro-Gerätewart Gesamtwehr120,00 €/Jahr
IT-Betreuer Gesamtwehr200,00 €/Jahr

§ 5
Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 10 Euro/Stunde gewährt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Neuried, den 13.12.2023                                                                                             
Tobias Uhrich
Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde am 22.12.2023 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
B.:
I.          Anzeige ans LRA, Kommunalamt
II.         ZdA