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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuried hat am 24.02.2010 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen:

  1. Änderung beschlossen am 28.11.2012 in Kraft ab 01.01.2013
  2. Änderung beschlossen am 17.09.2014, in Kraft rückwirkend ab 01.08.2014 (OV-Aufwandsentschädigung)
  3. Änderung beschlossen am 26.11.2014, in Kraft rückwirkend ab 01.01.2014 (OV-Aufwandsentschädigung
  4. Änderung beschlossen am 19.10.2016, in Kraft ab 01.11.2016 (Anpassung der Durchschnittssätze, Sitzungsgelder, OV-Aufw-Entsch, Kinderbetreuung)
  5. Änderung, beschlossen am 18.04.2018, in Kraft rückwirkend ab 01.03.2017 (OV-Stv.-Entsch.)
  6. Änderung beschlossen am 17.10.2018, in Kraft rückwirkend ab 01.09.2018 (OV-Entsch. Ichenheim)
  7. Änderung beschlossen am 14.07.2021, in Kraft rückwirkend ab 01.01.2019 (OV-Entsch. Ichenheim)
  8. Änderung beschlossen am 14.07.2021, in Kraft rückwirkend ab 01.11.2020 (OV-Entsch. Ichenheim)
  9. Änderung beschlossen am 14.12.2022, in Kraft ab 01.01.2023

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

bis zu 3 Stunden  27 EURO,

von mehr als 3 bis zu 6 Stunden  55 EURO,

von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)  70 EURO.

§2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.

§3 Aufwandsentschädigung

(1) Gemeinderäte und Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amts eine Aufwandsentschädigung.

Diese wird gezahlt

  • bei Gemeinderäten
  1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 50 EURO,
  2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 60 EURO,
  3. als Sitzungsgeld bei der Teilnahme an Ortschaftsratssitzungen (§ 69 Abs. 4 S. 3 GemO) in Höhe von 35 EURO,
  • bei Ortschaftsräten
  1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 20 EURO,
  2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 35 EURO,
  • bei Ausschüssen

für Sitzungen unmittelbar vor einer Gemeinderatssitzung

je Sitzung in Höhe von 10 EURO,

im Übrigen je Sitzung in Höhe von 35 EURO.

Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(2) Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich zur Entschädigung nach Absatz 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00 EURO im Gemeinderat.

(2a) Vorsitzende des Jugendgemeinderats erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro. Die Mitglieder des Jugendgemeinderats erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 Euro.

(3) Ehrenamtliche Ortsvorsteher und deren Stellvertreter erhalten in Ausübung ihres Amts eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt

  • für den Ortsvorsteher der Ortschaft Altenheim   35 v. H.,
  • für den Ortsvorsteher der Ortschaft Ichenheim   51 v. H.

des Höchstbetrags der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeindegrößengruppe 1000 bis 2000 Einwohner,

  • für den Ortsvorsteher der Ortschaft Dundenheim  35 v. H.,
  • für den Ortsvorsteher der Ortschaft Müllen  35 v. H.,
  • für den Ortsvorsteher der Ortschaft Schutterzell   35 v. H.

des Höchstbetrags der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der der Ortschaft entsprechenden Gemeindegrößengruppe.

Die Höchstbeträge entsprechen denen in der jeweils gültigen Fassung des Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungsgesetz - AufwEntG) festgeschriebenen Summen.

(4) Aufgrund der vorhersehbaren regelmäßigen Vertretung des Ortsvorstehers erhalten die stellvertretenden Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung in Anlehnung an das Aufwandsentschädigungsgesetz. Diese beträgt

  • für den stellvertretenden Ortsvorsteher der Ortschaft Altenheim  30 v. H.,
  • für den stellvertretenden Ortsvorsteher der Ortschaft Ichenheim  14 v. H.

des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeindegrößengruppe 1000 bis 2000 Einwohner.

(5) Die Stellvertreter der Ortsvorsteher der Ortschaften Dundenheim, Müllen und Schutterzell erhalten für die Vertretung des Ortsvorstehers eine Entschädigung nach § 1.

(6) Der erste ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält anstelle des in Absatz 1 genannten Grundbetrags für Gemeinderäte als monatlichen Grundbetrag der Aufwandsentschädigung 300,00 Euro, der zweite ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält die Hälfte der oben genannten Entschädigung (150,00 Euro).

(7) Beide ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten für die Vertretung des Bürgermeisters eine Entschädigung nach § 1.

(8) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters kann ab einer Abwesenheit von vier Wochen rückwirkend zum Beginn der Vertretung den ehrenamtlichen Stellvertretern des Bürgermeisters jeweils ein monatlicher Betrag in Höhe von bis zu 2.500 € erstattet werden. Dieses Ermessen wird von den Fraktionsvorsitzenden ausgeübt.

(9) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 wird für die im jeweiligen Monat entschädigungs-pflichtigen Sitzungen am Monatsende gezahlt.

§4 Reisekostenvergütung

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

§5 Betreuungsaufwendungen

Ehrenamtlich Tätige, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Betreuung der Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr oder der Pflege von Angehörigen Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch die Inanspruchnahme einer entgeltlichen Betreuung ausgeglichen werden können, erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld nach Absatz 1 eine Betreuungsentschädigung. Hierfür wird dem ehrenamtlich Tätigen der tatsächlich entstandene Aufwand, jedoch maximal die doppelten Stundensätze wie in § 1 Abs. 2 gewährt.

§6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Neuried, den 14.12.2022

Tobias Uhrich, Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuried geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde am 23.12.2022 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.