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Feuerwehrsatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FWG) hat der Gemeinderat am 14.09.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Neuried, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Neuried ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

  1. den Einsatzabteilungen in
    Altenheim,
    Dundenheim,
    Ichenheim,
    Müllen,
    Schutterzell,
  2. den Altersabteilungen in
    Altenheim,
    Dundenheim,
    Ichenheim,
    Müllen,
    Schutterzell,
  3. den Jugendabteilungen in
    Altenheim,
    Ichenheim,
    Schutterzell,
    Müllen,
  4. den Musikabteilungen in
    Altenheim,
    Ichenheim.

§ 2 Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat

  1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
  2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

(2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§10 Abs. 2 der Hauptsatzung)

  1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
  2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes.

(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere

  1. die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach den jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden. Es sollen mindestens 12 Übungen im Jahr durchgeführt werden.
  2. die Ausbildung in erster Hilfe zu fördern,
  3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr
(1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

  1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,
  2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
  3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
  4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
  5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
  7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

(2) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(5) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
  3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach §10 Abs.2 FwG wird oder
  4. entlassen oder ausgeschlossen wird (Abs.2 und 5).

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn

  1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,
  2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
  3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
  4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

  1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
  2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
  3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
  4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

(6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)

  1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
  2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Gerätehaus einzufinden,
  3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
  4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
  5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
  6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und
  7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören.

§ 6 Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen.

(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(4) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

§ 7 Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen „Jugendfeuerwehr Neuried“. Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den aktiven Abteilungen gebildet werden.

(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 8. Lebensjahr und dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind.
Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Mit Zustimmung des Abteilungsausschusses können im Einzelfall jüngere Personen in die Jugendfeuerwehr aufgenommen werden.

(3) Die Zugehörigkeit des Anwärters zur Jugendfeuerwehr endet, wenn

  1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,
  2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
  3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
  4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
  5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder
  6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet.

(4) Die Anwärter wählen auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses den Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) und dessen Stellvertreter auf die Dauer von 5 Jahren. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben.

(5) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 4 entsprechend. Das Vorschlagsrecht steht dem Abteilungsausschuss zu, bei dessen Abteilung die Gruppe gebildet ist.

(6) Die Jugendabteilung kann dem Feuerwehrausschuss Anträge zur Gestaltung ihres Dienstes vorlegen.

§ 8 Musikabteilung
(1) In die Musikabteilung der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

  1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
  2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
  3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
  4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
  6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

(2) Die Aufnahme in die Musikabteilung erfolgt für die ersten 12 Monate auf Probe. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Leiter der Musikabteilung zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, das dafür maßgebliche Mindestalter und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss nach Anhörung des Ausschusses der Musikabteilung. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Musikabteilung endet, wenn der ehrenamtlich Tätige
1. aus der Musikabteilung ausscheidet,
2. den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
3. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
5. wegen Brandstiftung nach § 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde.

(4) Der Leiter der Musikabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(5) Der Leiter der Musikabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Musikabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

(6) Angehörige der Musikabteilung, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sind beim aktiven Wahlrecht nach § 10 FWG und bei staatlichen Ehrungen den Angehörigen der Einsatzabteilung gleichgestellt, wenn sie

  1. an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben,
  2. an dem nach dem Dienstplan vorgeschriebenen Übungsdienst regelmäßig teilnehmen,
  3. an der Aus- und Fortbildung teilnehmen und
  4. ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Einsätze zur Verfügung stehen.

(7) Angehörige der Musikabteilung, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen auch der Jugendfeuerwehr angehören.

§ 9 Ehrenmitglieder
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

  1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
  2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant oder Ehrenkommandant der Abteilung verleihen.

§ 10 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind

  1. Feuerwehrkommandant,
  2. Abteilungskommandant,
  3. Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung,
  4. Feuerwehrausschuss,
  5. Abteilungsausschüsse,
  6. Hauptversammlung,
  7. Abteilungsversammlungen.

§ 11 Feuerwehrkommandant, Stellvertretender Feuerwehrkommandant
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer

  1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,
  2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
  3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

(6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers.

(7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

(8) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere

  1. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr zu sorgen (§ 9 Abs.1 Satz 1 FwG)
  2. die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Bürgermeister rechtzeitig mitzuteilen,
  3. auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken,
  4. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
  5. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewarts zu überwachen,
  6. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
  7. auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung hinzuwirken (§ 9 Abs.1 Satz 2 FwG),
  8. auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und –einrichtungen hinzuwirken (§ 9 Abs.1 Satz 2 FwG),
  9. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen. (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG)

(9) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutz übertragen werden. (§ 9 Abs.2 FwG)

(10) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(11) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).

(12) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(13) Für die Abteilungskommandanten bzw. die Leiter der Abteilungen (§ 9 Nr.2) gelten die Absätze 2 bis 9 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und führen sie nach Weisung des Feuerwehrkommandanten. Die Abteilungskommandanten bzw. die Leiter der Abteilungen und ihre Stellvertreter werden von den (aktiven) Angehörigen ihrer Abteilung gewählt.

(14) Der Abteilungskommandant, der Leiter der Abteilung und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und des Abteilungsausschusses abberufen werden.

§ 12 Unterführer
(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

  1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,
  2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
  3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§ 13 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 Euro in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.

(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§ 14 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus 12 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr.

Davon entfallen auf die Abteilungen in

  • Altenheim 3 Mitglieder,
  • Ichenheim 3 Mitglieder,
  • Dundenheim 2 Mitglieder,
  • Schutterzell 2 Mitglieder und
  • Müllen 2 Mitglieder.

Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an

  • der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
  • die Kommandanten der Einsatzabteilungen (Abteilungskommandanten),
  • der Leiter der Altersabteilung,
  • der Jugendfeuerwehrwart,
  • der Leiter der Musikabteilung,

sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.

(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens fünf Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

(4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.

(6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.

(7) Bei jeder Abteilung ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten bzw. Leiter der Abteilung als den Vorsitzenden und bei der

  • Einsatzabteilung in Altenheim aus 6 gewählten Mitgliedern,
  • Einsatzabteilung in Ichenheim aus 6 gewählten Mitgliedern,
  • Einsatzabteilung in Dundenheim aus 4 gewählten Mitgliedern,
  • Einsatzabteilung in Schutterzell aus 4 gewählten Mitgliedern,
  • Einsatzabteilung in Müllen aus 4 gewählten Mitgliedern.
  • Altersabteilung in Altenheim aus 1 gewählten Mitglied,
  • Altersabteilung in Ichenheim aus 1 gewählten Mitglied,
  • Altersabteilung in Dundenheim aus 1 gewählten Mitglied,
  • Altersabteilung in Schutterzell aus 1 gewählten Mitglied,
  • Altersabteilung in Müllen aus 1 gewählten Mitglied.
  • Jugendabteilung in Altenheim aus 1 gewählten Mitglied,
  • Jugendabteilung in Ichenheim aus 1 gewählten Mitglied,
  • Jugendabteilung in Schutterzell aus 1 gewählten Mitglied,
  • Jugendabteilung in Müllen aus 1 gewählten Mitglied.
  • Musikabteilung in Altenheim aus 1 gewählten Mitglied,
  • Musikabteilung in Ichenheim aus 1 gewählten Mitglied.

Die Absätze 1 bis 6 gelten für sie sinngemäß. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen.

§ 15 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen
(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

(2) In der Hauptversammlung haben der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 17) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern so wie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

(6) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlungen bei den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr und den Musikabteilungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 16 Wahlen
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied wiederspricht.

(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.

(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt.

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

(7) Für die Wahlen in den Abteilungen (z.B. des Abteilungskommandanten bzw. der Leiter der Abteilungen, seines Stellvertreters und der Mitglieder des Abteilungsausschusses) gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.

§ 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

(2) Das Sondervermögen besteht aus

  1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
  2. Erträgen aus Veranstaltungen,
  3. sonstigen Einnahmen,
  4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürgermeister.

(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung.

§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 19. Dezember 1990 außer
Kraft.

Neuried, den 21.09.2011
Gez. Borchert,
Bürgermeister