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Friedhofsatzung mit Bestattungsgebühren

Gemeinde Neuried

Ortenaukreis

Friedhofssatzung vom 01.01.2001 in der Fassung vom 01.02.2022

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung und §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in der derzeit gültigen Fassung, sowie §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 26.01.2022 die folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich/Rechtsform

(1) Die Gemeinde Neuried unterhält 5 kommunale Friedhöfe nach Maßgabe der vorliegenden Satzung. Das Friedhofswesen/ Bestattungswesen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Neuried.

Der Bestattungswald „Täuferwald“ ist in einer separaten Satzung geregelt.

(2) Die Friedhöfe dienen der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung der nach Maßgabe des § 2 berechtigten Personen.

§ 2 Berechtigte

(1) Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz im Bereich der Gemeinde unterhält, hat einen Anspruch, auf einem der Friedhöfe bestattet zu werden.

(2) Andere Personen können ein entsprechendes Recht erwerben, wenn die Friedhofsverwaltung ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dadurch Härtefälle vermieden werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller in der Gemeinde wohnhaft ist oder der Verstorbene zu Lebzeiten in Neuried wohnhaft war.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Im Hoheitsgebiet der Gemeinde bestehen folgende kommunale Friedhöfe, die den nachstehenden Bestattungsbezirken zugewiesen sind:

  •   Altenheim
  •   Ichenheim
  •   Dundenheim
  •   Schutterzell
  •   Müllen

Die Bestattungsbezirke umfassen das Gebiet des jeweiligen Ortsteils.

(2) Jeder Einwohner wird grundsätzlich in dem Bestattungsbezirk bestattet oder beigesetzt, der seinem letzten Wohnsitz zugewiesen ist. Ausnahmsweise kann die Bestattung auch auf einem anderen Friedhof erfolgen. Sie muss auf einem anderen Friedhof erfolgen, wenn der Berechtigte darauf besteht, dass die Bestattung in einem anonymen Grabfeld erfolgen soll und eine solche Grabstätte auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung steht.

§ 4 Schließung

(1) Aus wichtigem öffentlichem Grund können Friedhöfe oder Friedhofsteile für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung).

(2) In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil bzw. Friedhof keine weiteren Bestattungen statt.

§ 5 Entwidmung

(1) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgrundstück auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn dies nach Abwägung aller in Betracht kommender Kriterien geboten ist.

(2) Die Entwidmung des Friedhofs hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.

§ 6 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Jede Schließung oder Entwidmung eines Friedhofs oder Friedhofsteils ist öffentlich bekanntzugeben.

(2) Bei der Schließung oder Entwidmung einzelner Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist noch ohne zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.

§ 7 Ersatzgrabstätten

(1) Im Falle der Schließung oder Entwidmung stellt die Gemeinde Ersatzgrabstätten für die betroffenen Friedhöfe oder Friedhofsteile zur Verfügung.

(2) Eine Umbettung auf Kosten der Gemeinde erfolgt, wenn die für

  • in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestattete bestimmte Ruhezeit,
  • in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestattete gewährte Nutzungszeit

noch nicht abgelaufen ist.

(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erstreckt sich in gleichem Umfang auf Ersatzwahlgrabstätten.

(4) Auf Antrag kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.

(5) Die Termine für die Umbettung sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind die Umbettungstermine

  • bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen und
  • bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

II. Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:

  a) Reihengrabstätten,

  b) Wahlgrabstätten,

  c) Urnenreihengrabstätten,

  d) Urnenwahlgrabstätten,

  e) Rasengrabstätten,

  f) Grabfeld für anonyme Bestattungen

  g) Ehrengrabstätten

  h) Erd- und Urnenbestattungen im gärtnergepflegten Grabfeld (§ 11 a)

  i) Urnenreihengräber im Rasenfeld (§ 11 b)

(2) Die Grabstätten a und b werden auf einzelnen Friedhöfen alternativ mit oder ohne Trittplatten angeboten.

(3) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

(4) Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstücks.

(5) Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.

(6) Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.

§ 9 Reihengrabstätten

(1) Die Bestattung erfolgt grundsätzlich in Reihengrabstätten, in denen grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden darf. Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren dürfen jedoch gemeinsam in einer Reihengrabstätte bestattet werden.

(2) Die Reihengrabstätten werden nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen.

(3) Die Zuweisung der Reihengrabstätte wird im Bestattungsverzeichnis vermerkt.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengrabfelder bzw. Teile von ihnen abgeräumt.

Das Abräumen wird zuvor in angemessener Frist durch Bekanntmachung und durch Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten angekündigt.

(6) Dem Antrag auf Zubettung einer Urne in eine Reihengrabstätte kann zugestimmt werden, wenn die Laufzeit des Grabes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 10 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(2) Ist die Ruhezeit einer Leiche abgelaufen, so kann eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.

(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungsdauer) erworben werden. Es entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht; die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen.

(5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Der (Wieder-)Erwerb ist grundsätzlich nur für die vollständige Nutzungszeit möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Der Wiedererwerb ist grundsätzlich nur einmal möglich. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzung eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.

(6) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. Hierauf ist der Berechtigte zuvor in angemessener Frist schriftlich hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die schriftliche Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte ersetzt werden.

(7) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:

  a) überlebender Ehegatte,

  b) Kinder,

  c) Stiefkinder,

  d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

  e) Eltern,

  f) vollbürtige Geschwister,

  g) Stiefgeschwister,

  h) nicht unter a) - g) fallende Erben.

  i) Sind unter b) - d) und f) - h) jeweils mehrere Personen vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die älteste Person in der Gruppe über, wenn diese zustimmt.

(8) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben.

(9) Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die Rechtsnachfolge beizufügen.

(10) Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.

(11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.

(12) Wird das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zurückgegeben, so sind die bereits gezahlten, für die überschüssige Zeit anfallenden Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn die Rückgabe nicht auf Gründen beruht, die der Nutzungsberechtigte selbst zu vertreten hat.

§ 11 Beisetzung von Urnen

(1) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenreihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten. Urnenwahlgrabstätten können außerhalb von Grabfeldern in Mauern, Terrassen oder Hallen vorgesehen werden. Die Beisetzung kann außerdem in einer Wahlgrabstätte als Zubettung erfolgen.

(2) Urnenreihengrabstätten werden im Belegungsplan gesondert ausgewiesen. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der für Aschen festgesetzten Ruhezeit vergeben.

(3) Für die Zuweisung von Urnenreihengrabstätten bzw. den Erwerb eines Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten gelten die für Reihengräber  festgesetzten Bestimmungen der §§ 9 und 10 entsprechend. Das Nutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstätte kann nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden.

(4) Die Beisetzung mehrerer Aschen in einer Urnenreihengrabstätte ist zulässig, wenn dadurch die Umlaufzeit des Grabfeldes nicht beeinträchtigt wird.

(5) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen unter Berücksichtigung der vorgenannten Bestimmungen, bestattet werden. Bezüglich des  Nutzungsrechts gelten die Bestimmungen des § § 10

§ 11a Erd- und Urnenbestattungen im gärtnergepflegten Grabfeld

Ist auf einem Friedhof eine gärtnergepflegte Grabanlage ausgewiesen, gelten folgende Bestimmungen:

(1) Gärtnergepflegte Grabanlagen sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen. Eine Grabstelle innerhalb dieses Gräberfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG mit Sitz in Karlsruhe abschließen.

(2) Im gärtnergepflegten Grabfeld werden Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten sowie die Urnenbestattung am Baum angeboten.

(3) Die vorgesehenen Gräber werden von einem privaten Gartenbaubetrieb unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, feststehende Vasen, Schalen etc. sind nur nach Absprache möglich.

(4) Für die Urnengräber am Baum werden als Grabmale Findlinge verwendet. Schriftart und Schriftgröße sind vorgegeben.

(5) Im Bereich der Reihen- und Wahlgräber dürfen Grabmale folgende Größen nicht überschreiten:
  a) Liegende Platten: max. 40 cm x 40 cm
  b) Grabmale für Urnengräber: Höhe: 80 cm, Breite: 40 cm
  c) Grabmale für Sargbestattungen im Einzelgrab: Höhe: 120 cm, Breite: 50 cm

(6) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, weitere gärtnergepflegte Grabfelder auszuweisen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grabes im gärtnergepflegten Grabfeld besteht nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Todesfalls verfügbaren freien Grabstätten.

(7) §§ 9 und 11 gelten entsprechend.

§ 11b Urnenreihengräber im Rasenfeld

(1) Auf den Friedhöfen, auf denen die Gemeinde ein Grabfeld für Urneneinzelgräber in Rasenflächen unter Bäumen bzw. an einer Stele ausgewiesen hat, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Urnengrabplätze werden durch die Friedhofsverwaltung vergeben. Die Wahl eines bestimmten Platzes durch die Angehörigen ist nicht möglich.

(3) Für die einheitliche Markierung der Grabstätten unter Bäumen sind Gedenkplatten aus Granit mit den Maßen 40 cm x 25 cm x 10 cm (B x H x T) zu verwenden, die von der Gemeinde Neuried zur Verfügung gestellt werden. Die Beschriftung hat nach den vorgegebenen Gestaltungsrichtlinien zu erfolgen.

Für die einheitliche Markierung der Grabstätten an Stelen sind die an der Stele angebrachten Gedenkplatten mit den Maßen 35 cm x 45 cm x 4 cm (B x H x T) zu verwenden, die von der Gemeinde Neuried zur Verfügung gestellt werden. Die Beschriftung hat nach den vorgegebenen Gestaltungsrichtlinien zu erfolgen.

(4) Die Gestaltung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Gemeinde, ebenso die gärtnerische Pflege und Unterhaltung.

Das Ablegen von Kränzen, Blumen, Blumengebinden, Pflanzschalen und sonstigem Grabschmuck auf dem Grabfeld ist nicht gestattet.

Die zur Beisetzung mitgebrachten bzw. abgegebenen Blumengrüße können an einer dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden und sind von den Angehörigen zeitnah wieder zu entfernen.

(5) §§ 9 und 11 gelten entsprechend.

§ 12 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden als Reihengrabstätten und Doppelwahlgrabstellen ausgewiesen. In diesen können Leichen von Erwachsenen und Kindern, sowie Urnen beigesetzt werden. Die Kosten der Rasenpflege werden für die Dauer der Ruhezeit berechnet und bei der Belegung in einem Betrag erhoben. Die Gestaltung obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(2) Das Bepflanzen und das Aufstellen von Schalen sowie Gestecken ist nach der Anlegung des Rasengrabes nicht gestattet. Ausgenommen ist das Auflegen von Schnittblumen.

(3) § § 9 und 10 gelten entsprechend.

§ 13 Grabfeld für anonyme Bestattungen

Ein anonymes Grabfeld steht nur auf dem Friedhof in Dundenheim zur Verfügung. Für die Belegung eines anonymen Grabfeldes gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend.

§ 14 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde Neuried unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Rates.

III. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 15 Errichtungsgenehmigung

(1) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Errichtungsgenehmigung) einzuholen.

(2) Provisorische Grabmale in Form der ortsüblichen Holzkreuze bedürfen keiner Genehmigung.

(3) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc.        anfordern, soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erforderlich ist und damit keine besonderen Härten für den Antragsteller verbunden sind.

(5) Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch, so verfällt die Genehmigung.

(6) Vor der Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen einschließlich Grabeinfriedungen etc. ist ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen gelten entsprechend.

§ 16 Anlieferung

(1) Eine Durchschrift der Errichtungsgenehmigung ist bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen vorzulegen.

(2) Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen erfolgt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.

§ 17 Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Bei ihrer Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten.

(3) Entsprechendes gilt für bauliche Anlagen.

(4) Bei der Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals nach § 13 bestimmt die Friedhofsverwaltung, wie die Fundamentierung und die Befestigung des Grabmals, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, zu erfolgen hat.

(5) Nach Errichtung des Grabmals kann die Friedhofsverwaltung die Einhaltung ihrer Vorgaben überprüfen.

(6) Das Gewicht des Grabmals ist so zu bemessen, dass seine Standfestigkeit gewährleistet ist.

§ 18 Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu unterhalten, dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist für die Unterhaltung des Grabmals verantwortlich.
Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grabstätte.

(3) Der Verantwortliche hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen oder Teile derselben gefährdet ist.

(4) Kann eine Abhilfe durch den Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.

(5) Kommt der Verantwortliche seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen.

(6) Die schriftliche Aufforderung ist dem Verantwortlichen zuzustellen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder kann er mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden, so kann die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte erfolgen. Das Hinweisschild muss für mindestens einen Monat so aufgestellt werden, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist.

(7) Die entfernten Teile und Grabmale müssen für mindestens drei Monate von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt werden, bevor sie verwertet oder vernichtet werden dürfen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von dem Verantwortlichen zu tragen.

(8) Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Verantwortliche.

(9) Über Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder historisch wertvoll sind oder als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, wird ein Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Änderung oder Entfernung solcher Grabmale und baulicher Anlagen untersagen, wenn der Nutzungsberechtigte bei Erwerb der Grabstätte bzw. bei dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsgenehmigung schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.

(10) Hierbei sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 19 Entfernung

(1) Vor der Entfernung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen, sofern die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen.

(3) Gleiches gilt, wenn die Grabstätten bzw. Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden.

(4) Die Entfernung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten hierfür sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmals oder anderer bauliche Anlagen verpflichtet.

(6) Die Gemeinde Neuried kann mit dem Verantwortlichen schriftlich vereinbaren, dass das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen in Ihr Eigentum übergehen.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. Kommt der nach § 16 Abs. 2 Verantwortliche dieser Anordnung nicht nach, so kann die Entfernung auf seine Kosten von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.

IV. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 20 Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zu ihrer Bestattung. Sie dürfen während der festgesetzten Zeiten von den Angehörigen betreten werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Friedhofsverwaltung vorliegt.

(2) Die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung wird erteilt, wenn keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.

(3) Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen.

(4) Die Särge von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erkrankt waren, sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen.

(5) Das Betreten dieser Räume und die Besichtigung der Leichen ist nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung des Amtsarztes eingeholt wurde.

§ 21 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Darbietungen, insbesondere Musikdarbietungen, bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

(3) Wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Friedhofskapelle untersagt werden.

(4) Sofern wegen des Zustandes der Leiche, insbesondere aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, Bedenken bestehen, kann die Benutzung der Friedhofskapelle untersagt werden.

VI. Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Nach Eintritt eines Todesfalles ist die Bestattung des Verstorbenen umgehend bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Sie soll nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalles vorgenommen werden.

(2) Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Nutzungsrechts für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte und die Bescheinigung über die Einäscherung vor einer Beisetzung.

(3) Ort und Zeitpunkt der Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen vorgenommen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Wird eine Leiche nicht innerhalb von sechs Tagen nach Eintritt des Todes bestattet, so erfolgt die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen. Entsprechendes gilt für Aschen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind.

§ 23 Särge

(1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Ihre Abmessungen dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.

(3) Särge für die Bestattung in bereits bestehenden Grüften müssen luftdicht verschlossen sein. Zugelassen sind nur Metallsärge und Holzsärge mit Metalleinsatz.

§ 24 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

(2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre

(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.

(4) Aufgrund einer behördlichen Überprüfung und Feststellung ist in Ausnahmefällen bei             Erdbestattungen eine Mindestruhezeit von 20 Jahren und bei Urnenbestattungen von 15 Jahren ausreichend.

§ 25 Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Vorhandenes Grabzubehör ist zuvor von dem Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden, so hat der Nutzungsberechtigte die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.

(2) Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,70 m bis zur Oberkante des Sarges, für Beisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.

(3) Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,40 m nicht unterschreiten.

§ 26 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten genießt absoluten Vorrang vor privaten Interessen. Sie darf nur dann gestört werden, wenn dies durch besonders wichtige öffentliche Gründe ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

(2) Umbettungen werden nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung, die auch den Zeitpunkt der Umbettung festsetzt, vorgenommen. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.

(3) Jede Umbettung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann bei Umbettung aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nur von dem verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettung aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten nur von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.

(4) Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt.

(5) Im ersten Jahr der Ruhezeit ist eine Umbettung innerhalb der Gemeinde Neuried nur statthaft, wenn sie durch ein dringendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

(6) Innerhalb der Gemeinde Neuried ist die Umbettung aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab/Urnenreihengrab nicht zulässig.

(7) Die Umbettung von nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen Leichen- oder Aschenresten in andere Grabstätten bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(9) Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

VI. Gestaltungsvorschriften

§ 27 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gestaltungsvorschriften für Gräber und Grabmale bemessen sich danach, ob die Grabstätte in einem Friedhofsteil mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegt. Die unterschiedlichen Abteilungen und die für sie geltenden Gestaltungsvorschriften werden im Belegungsplan ausgewiesen.

(2) Abteilungen mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften sind auf jedem Friedhof eingerichtet.

(4) Jeder Gemeindeeinwohner hat das Recht, zwischen einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und einer Grabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Macht er von dieser Möglichkeit, auf die die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung hinzuweisen hat, keinen Gebrauch, so erfolgt die Bestattung in einer Reihengrabstätte in der Abteilung mit einfachen Gestaltungsvorschriften.

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gestaltung der Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.

(2) Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.

(3) Besonderen Schutz genießt der Baum- und Pflanzenbestand. Die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten in Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt keinen weiteren Bestimmungen, die über die in folgenden Vorgaben in § 29 hinausgehen.

§ 29 Herrichtung und Instandhaltung

(1) Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen dauerhaft in Stand zu halten.

(2) Die Verantwortlichkeit für die Herrichtung und Instandhaltung richtet sich nach § 18 Abs. 2.

(3) Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verwelkt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen.

(4) Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs ohne Störungen einfügen und den besonderen Charakter ihrer Umgebung und der Friedhofsteile wahren.

(5) Die Gräber können von den Verantwortlichen selbst, von einem zugelassenen Friedhofsgärtner und im Rahmen des Friedhofszwecks von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und instandgehalten werden.

(6) Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern mit der Bestattung, bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern mit der ersten Belegung.

(7) Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.

(8) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik - den Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen - sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben. Dies gilt nicht für Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 30 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine minimale Stärke aufweisen. Die minimale Stärke beträgt

  • bei einer Höhe von 0,40 m bis 0,99 m: 0,14 m,
  • bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,49 m: 0,16 m,
  • ab einer Höhe von 1,50 m: 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann zusätzliche Anforderungen nur stellen, soweit dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 31 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden die Gräber in ihrer gesamten Fläche mit Rasen bepflanzt.

(2) Die Pflege obliegt allein der Friedhofsverwaltung. (siehe § 12)

(3) Es ist nicht zulässig, dort Gestecke, Schalen oder Vasen aufzustellen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hiervon zulassen, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist und Störungen nicht zu befürchten sind.

§ 32 Gestaltung von Grabmalen in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dürfen nur Steine als stehende Grabmale aufgestellt werden. Folgende Abmessungen werden festgesetzt: 

a) Raseneinzelgrab: Höhe  bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Rasendoppelwahlgrab: Höhe  bis 0,60 m, Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m.

(2) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 33 Abmessungen der Grabmale auf Erdgrabstätten

(1) Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Abmessungen zulässig:

a)Reihengräber für Verstorbene bis zu zehn Jahren

  1. stehende Grabmale:
    Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. liegende Grabmale:
    Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) Reihengräber für Verstorbene über zehn Jahre

  1. stehende Grabmale:
    Höhe bis 1,10 m, Breite bis 0,75 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. liegende Grabmale:
    Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;

d) Wahlgräber:

  1. stehende Grabmale:
    bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:
    Höhe bis 1,10 m, Breite bis 0,75 m, Mindeststärke 0,18 m;
    bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
    Höhe bis 1,10 m, Breite bis 1,50 m, Mindeststärke 0,22 m;
    Säulen auf einstelligen, sowie zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern maximal 1,40 m.
  2.  
  3. liegende Grabmale:
    bei einstelligen Grabstätten:
    Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;

    bei zweistelligen Grabstätten:
    Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;

    bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
    Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.

Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(2) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 34 Abmessungen für Grabmale auf Urnengrabstätten

(1) Auf Urnengrabstätten sind zulässig:

  a) stehende Grabmale bis 0,80 m

  b) liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 × 0,40 m, Mindesthöhe der Hinterkante 0,15 m,

  c) Grabplatten.

(2) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 35 Vernachlässigung des Grabes

(1) Die Friedhofsverwaltung kann dem Verantwortlichen schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstätte die Würde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird.

(2) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild ist so an der Grabstelle anzubringen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung bei

  • Reihengräbern/Urnenreihengräbern das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzers beseitigen und die Grabstätte abräumen, einebnen einsäen und pflegen
  • Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 36 Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

(1) wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte an § 8 Ziffer 1 a bis d vor Ablauf der Mindestruhezeit zurückgegeben, wird die Grabstätte eingeebnet eingesät und bis zum Ablauf der Mindestruhezeit auf Kosten des Nutzungsberechtigten gepflegt.

VII. Ordnungsvorschriften

§ 37 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden an den Eingängen bekanntgegeben.

(2) Aus besonderem Anlass können ein Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.

§ 38 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Es ist verboten,

  a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

  b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

  c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

  d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

  e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

  f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,

  g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,

  i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit des Friedhofs hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen spätestens vier Tage zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

VIII. Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 39 Gewerbetreibende

(1) Die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn die Zustimmung der Friedhofsverwaltung beantragt wurde, der jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Zulassung kann befristet werden.

(2) Antragsteller der Gärtnerberufe haben zusätzlich zu der Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen, dass entweder sie selbst oder ihr fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben.

(3) Antragsteller des Handwerks haben zusätzlich zu der Eintragung in die Handwerksrolle nachzuweisen, dass entweder sie selbst oder ihr fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben.

(4) Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes haben ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachzuweisen.

(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(6) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Personen, die im Auftrag der zugelassenen Gewerbebetriebe tätig sind, haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers mit sich zu führen (Bedienstetenausweis), der dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.

(8) Für alle Schäden, die aufgrund oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(9) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(10) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(11) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(12) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

IX. Bestattungsgebühren

§ 40 Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 41 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetztes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 42 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der  Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der  Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 43 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren-Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

X. Schlussbestimmungen

§ 44 Bestehende Nutzungsrechte

(1) Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 45 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüberhinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.

(2) Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 46 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Februar 2022 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 1. Januar 1982 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Neuried, den 26.01.2022

Tobias Uhrich, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund von Ermächtigungen in der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuried geltend gemacht worden ist. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde am 04.02.2022 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bestattungsgebühren zum 01.02.2022

ab 01.02.2022

1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales: 30,00 €

1.2 Zulassung zur gewerbsmäßigen Betätigung: 30,00 €

2. Bestattungen

2.1 Bestattung von Personen über 10 Jahren: 700,00 €

2.2 Bestattung von Personen unter 10 Jahren: 350,00 €

2.3 Bestattung von Tot- und Fehlgeburten: - €

2.4 Bestattung von Aschen: 300,00 €

2.5 Zuschlag für Bestattungen Samstags: 150,00 €

2.6 Zuschlag für Bestattungen mit besonderem Aufwand: 150,00 €

2.7 Zubettung einer Urne in ein Rasen- bzw. ein Reihengrab unter Berücksichtigung der vorgegebenen Mindestruhezeit: 300,00 €

3. Grabnutzung

3.1 Überlassung Reihengrab

3.1.1 für Personen von 10 und mehr Jahren ohne Trittplatten: 450,00 €

3.1.2 für Personen von 10 und mehr Jahren mit Trittplatten: 900,00 €

3.1.3 für Personen unter 10 Jahren ohne Trittplatten: 200,00 €

3.1.4 für Personen unter 10 Jahren mit Trittplatten: 500,00 €

3.2 Überlassung eines Urnengrabes

3.2.1 Urnenreihengrab mit Trittplatten: 550,00 €

3.2.2 Urnenwahlgrab mit Trittplatten: 900,00 €

3.2.3 Urnenreihengrab ohne Trittplatten: 350,00 €

3.2.4 Umwidmung Urnenreihengrab in Urnenwahlgrab: 450,00 €

3.3 Überlassung eines Einzelwahlgrabes

3.3.1 Einzelwahlgrab ohne Trittplatten: 1.000,00 €

3.3.2 Einzelwahlgrab mit Trittplatten: 1.450,00 €

3.4 Überlassung eines Doppelwahlgrabes je Doppelgrabfläche

3.4.1 Doppelwahlgrab je Doppelgrabfläche ohne Trittplatten: 2.000,00 €

3.4.2 Doppelwahlgrab je Doppelgrabfläche mit Trittplatten für beide Grabflächen: 2.800,00 €

3.5 Verlängerung der Nutzungsdauer eines Kaufgrabes für jedes angefangene Jahr der Verlängerung (angefangene Jahre werden voll gerechnet)

3.5.1 Verlängerung für ein Einzelwahlgrab: 35,00 €

3.5.2 Verlängerung für ein Doppelwahlgrab je Einzelfläche: 35,00 €

3.5.3 Verlängerung für ein Urnenwahlgrab: 30,00 €

3.6 Rasengrab

3.6.1 Einzelrasengräber: 2.300,00 €

3.6.2 Rasendoppelwahlgrab: 4.800,00 €

3.6.3 Anonymes Grab: 1.900,00 €

3.6.4 Anonymes Urnengrab: 800,00 €

3.6.5 Urnenrasengrab: 1.200,00 €

3.9 Auflösung eines Grabs

3.91 Auflösung eines Urnengrabes vor Ablauf der Mindestruhezeit pro Jahr je: 20,00 €

3.92 Auflösung eines Reihengrabes vor Ablauf der Mindestruhezeit pro Jahr je: 25,00 €

3.93 Auflösung eines Mehrfachgrabes je Belegung: 25,00 €

4. Benutzung der Friedhofshallen

4.1 Benutzung des Aussegnungsraumes: 220,00 €

4.2 Benutzung der Leichenzelle je angefangenen Tag: 60,00 €

5. Sonstige Leistungen

5.1 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde: 60,00 €

5.2 Zuschlag zu 5.1 in besonders erschwerten Fällen, je Hilfskraft und angefangener Stunde: 30,00 €

5.3 Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen: 330,00 €

5.4 Maschineneinsatz (ohne Bagger) pauschal: 80,00 €

5.5 Je amtlich bestellter Leichenträger: 80,00 €

5.6 Abräumung eines Grabes je Grabfläche: 150,00 €

5.7 Zuschlag für Wartezeiten von Gemeindebeauftragten bei Zuführung von Bestattungsinstituten je angefangene Stunde: 50,00 €