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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Försters

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 03.Oktober 1983 (GBL S.578, 720), zuletzt geändert durch Gesetz am 20. März 1997 (GBL S.101) und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassug vom 28.Mai 1996 (GBL S.481) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 20.05.1998 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für Amtshandlungen und Tätigkeiten (im folgenden Amtshandlungen), die der Förster auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nicht höherrangiges Recht etwas anderes bestimmt.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung ist verpflichtet
1. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
2. Wer die Gebührenschuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat, oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die
1. Führungen und Lehrveranstaltungen für Schulklassen von Grund-, Haupt-, Real-, Gesamt-, Sonderschulen und Gymnasien, für soziale Einrichtungen und Vereine durch den Förster betreffen,
2. geringfügiger Natur sind, insbesondere einfache Auskünfte,
3. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
1. das Land Baden-Württemberg,
2. die Bundesrepublik Deutschland,
3. die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden,
4. die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände in Baden-Württemberg.

Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen. Nicht befreit sind ferner die in § 6 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes in der Fassung vom 21. März 1961 (GBL S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBL S. 29) genannten Sondervermögen, Betriebe und Unternehmen.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Für das Tätigwerden des Försters wird folgender Satz erhoben:

  • Grundgebühr 41,50 DM (20,75 €)
  • ab 30 Minuten bis zur ersten

vollen Stunde des Weiteren 41,50 DM (20,75 €)

  • für jede weitere Stunde 83,00 DM (41,50 €)
  • für den Fahrzeugeinsatz pauschal 11,00 DM (10,50 €)

(2) Wird der Antrag auf Vornahme einer Tätigkeit des Försters bei dessen Zuständigkeit abgelehnt oder zurückgenommen, obwohl mit der Bearbeitung begonnen wurde und die Amtshandlung noch nicht beendet wurde, oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so entsteht die halbe Grundgebühr zuzüglich den vollen Stundensätzen je nach Dauer der Handlungen nach Absatz 1.

(3) Bei Ablehnung des Antrages wegen Unzuständigkeit entsteht keine Gebühr.

§ 5 Entstehung der Gebühr

Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Amtshandlung, für die sie erhoben wird. Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Absatz 2 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 2 dieser Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.

§ 6 Fälligkeit, Zahlung

(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Die Vornahme einer Amtshandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

§ 7 Auslagen

In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Neuried erwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen wird besonders verlangt, wenn diese das übliche Maß erheblich übersteigen. Der Ersatz der Auslagen wird in der tatsächlichen Höhe verlangt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr erhoben wird. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 8 Schlussvorschrift

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neuried, 20.05.1998

Borchert
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wurde am 29. Mai 1998 im Verkündigungsblatt Nr. 22/1998 öffentlich bekanntgemacht.