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Hauptsatzung der Gemeinde Neuried

In der Fassung vom 14.12.2022

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der
Gemeinderat von Neuried am 14. Dezember 2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:

Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung § 1
Abschnitt II Gemeinderat §§ 2, 3, 4
Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats und Ältestenrat §§ 5 bis 11
Abschnitt IV Bürgermeister § 12
Abschnitt V Stellvertretung des Bürgermeisters § 13
Abschnitt VI Ortsteile § 14
Abschnitt VII Unechte Teilortswahl § 15
Abschnitt VIII Ortschaftsverfassung §§ 16 bis 20
Abschnitt IX Schlussbestimmungen § 21

I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister*.

II. Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und somit das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister oder den Ortschaftsräten bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderätinnen und Gemeinderäte).
§ 4 Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
(1) Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des §37a Abs. 1 und 2 GemO

(2) Für Sitzungen der Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte gelten die Regelungen entsprechend.

III. Ausschüsse des Gemeinderats und Ältestenrat
§ 5 Beschließende Ausschüsse

Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

  1. der Betriebsausschuss Forst,
  2. der Personalausschuss.

§ 6 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats.

(2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.

§ 7 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 39 Absatz 3 S. 2-4 GemO).

(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben (§ 39 Absatz 3 S. 5 GemO).

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen (§ 39 Absatz 4 GemO).

§ 8 Betriebsausschuss Forst
(1) Der Betriebsausschuss Forst besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem sowie 8 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.

(2) Für die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses Forst wird die gleiche Anzahl von Stellvertreter/innen bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

(3) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(4) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Bürgermeisters gem. § 12 der Hauptsatzung in der jeweils gültigen Fassung, hinausgehen.

§ 9 Personalausschuss
(1) Der Personalausschuss setzt sich aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und jeweils einem/einer Vertreter/in aus jeder Fraktion zusammen. Jede Fraktion kann jeweils ein Mitglied entsenden. Die Stellvertreter/innen der weiteren Mitglieder bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte.

(2) Der Personalausschuss entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Entlassung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 9c und Beamt/innen bis Besoldungsgruppe A 10 und trifft für diesen Personenkreis die sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen, soweit nicht der Bürgermeister nach § 12 Nummer 2.14 zuständig ist. Bei Stellenbesetzungen ab A 11 und Entgeltgruppe 10 berät der Ausschuss vor. Bei Personalentscheidungen über Beschäftigte der Ortsverwaltungen können die jeweiligen Ortsvorsteher/innen bzw. deren Stellvertretungen beratend hinzugezogen werden. Im Übrigen gilt Absatz 1 bei der Zusammenstellung des Personalausschusses.

§ 10 Beratender Ausschuss - Betriebsausschuss Bauhof Neuried
(1) Der Betriebsausschuss berät wichtige, den Bauhof betreffende Angelegenheiten vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind.

(2) Der Betriebsausschuss Bauhof Neuried besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem sowie je einer/m Vertreter/in der Gemeinderats-Fraktionen und den Ortsvorsteher/innen. Für die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses Bauhof Neuried benennen die Fraktionen jeweils stellvertretende Mitglieder, welche diese im Verhinderungsfall vertreten.

§ 11 Ältestenrat
(1) Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät. Vorsitzender des Ältestenrates ist der Bürgermeister.

(2) Näheres über Zusammensetzung sowie Aufgaben des Ältestenrates ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu regeln.

IV. Bürgermeister
§ 12 Zuständigkeiten

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie ihm nicht bereits nach Absatz 1 zukommen:

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 30.000,-- EURO im Einzelfall,

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 25.000,-- EURO im Einzelfall,

2.3 die Inanspruchnahme und der Einsatz innerer Kassenkredite,

2.4 die Aufnahme äußerer Kassenkredite im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltsansätze,

2.5 die Gewährung von unverzinslichen Entgelt- und Gehaltsvorschüssen bis zur Höhe von 2 Monatsbezügen,

2.6 die Stundung von Forderungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,-- EURO im Einzelfall,

2.7 die Niederschlagung und der Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,-- EURO im Einzelfall, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert 15.000,-- EURO im Einzelfall nicht übersteigt,

2.8 der Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken und Einrichtungen der Gemeinde oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 6 000,-- EURO, ausgenommen Verträge über die Nutzung von landwirtschaftlichen Grundstücken,

2.9 der Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Versicherungsverträgen,

2.10 Genehmigung zur Überschreitung und Erweiterung von Aufträgen, die auf Beschlüsse des Gemeinderats oder eines Ausschusses zurückzuführen sind, sofern diese im Einzelfall nicht mehr als 10 % der Auftragssumme aber nicht mehr als 30.000,-- EURO betragen,

2.11 die Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit, insbesondere zur Mitwirkung bei Wahlen und Zählungen aller Art, sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,

2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden und beratenden Ausschüssen,

2.13 die Beauftragung der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 2 Feuerwehrsatzung.

2.14 die Einstellung, Entlassung von Aushilfskräften, Praktikant/innen, Beamten-Anwärtern/innen und anderer in Ausbildung stehenden Personen, sowie Einstellungen bis Entgeltgruppe 6 beziehungsweise Besoldungsgruppe A8 sowie die diesen Personenkreis betreffenden sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen. Davon ausgenommen sind die dem Ortschaftsrat zugewiesenen Entscheidungen nach § 18 Absatz 4 Nummer 4.2.

2.15 die Erteilung von Negativzeugnissen bei Verzicht auf ein Vorkaufsrecht nach §24, 24a, 25 und 25a BauGB.

Dies gilt nicht, sofern der Ortschaftsrat nach § 18 dieser Satzung zuständig ist.

(3) Der Bürgermeister ist berechtigt, durch Zuständigkeitsregelung und Geschäftsordnung oder durch Dienstanweisung Befugnisse auf die Amtsleiter/innen zu übertragen.

(4) Angelegenheiten, die an sich in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen, kann dieser dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen, wenn er dies für zweckdienlich hält.

(5) Ist zweifelhaft, ob für eine Angelegenheit der Gemeinderat oder der Bürgermeister zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Gemeinderats anzunehmen.

V. Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 13 Bürgermeisterstellvertreter/innen

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte 2 ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters, die diesen im Falle seiner Verhinderung in der vom Gemeinderat festgelegten Reihenfolge vertreten.
Für die Wahl findet § 48 Abs. 1 GemO Anwendung.

VI. Ortsteile
§ 14 Benennung der Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet Neuried besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:

Altenheim
Dundenheim
Ichenheim
Müllen
Schutterzell

(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile werden mit dem vorangestellten Namen der Gemeinde und mit dem Wort "Ortsteil" geführt.

(3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.

VII. Unechte Teilortswahl
§ 15 Unechte Teilortswahl

(1) Nach § 27 der Gemeindeordnung ist die unechte Teilortswahl eingeführt. Gem. § 25 Abs. 2 der Gemeindeordnung wird bestimmt, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist, der die Gemeinde Neuried angehört.

(2) Die in § 14 Abs. 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 3 mit Vertretern dieser Wohnbezirke gemäß Absatz 1 zu besetzen.

(3) Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Einwohnerzahl in den Ortsteilen, werden die Sitze im Gemeinderat auf die einzelnen Wohnbezirke wie folgt verteilt

Wohnbezirk Altenheim 9,
Wohnbezirk Dundenheim 3,
Wohnbezirk Ichenheim 7,
Wohnbezirk Müllen 1,
Wohnbezirk Schutterzell 2.
Gesamt: 22

VIII. Ortschaftsverfassung
§ 16 Einrichtung von Ortschaften

In den räumlichen Grenzen der Ortsteile nach § 14 Abs. 1 wird je eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften führen die für die jeweiligen Ortsteile bestimmten Namen (siehe § 14 Absatz 1).

§ 17 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte
(1) In den nach § 16 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.

(2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt
in der Ortschaft Altenheim 12,
in der Ortschaft Dundenheim 10,
in der Ortschaft Ichenheim 10,
in der Ortschaft Müllen 6,
in der Ortschaft Schutterzell 8.

§ 18 Zuständigkeit des Ortschaftsrats
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.

(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Die Anhörung hat vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu erfolgen.

(3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2 sind insbesondere:

3.1 die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, 

3.2 die Bestimmung und wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,

3.3 die Förderung der örtlichen kirchlichen, karitativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen förderungswürdigen Vereinigungen und Einrichtungen,

ferner, soweit nicht für die ganze Gemeinde in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung:

3.4 die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches,

3.5 die Planung, Errichtung, Unterhaltung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Schulen, Kindergärten sowie Gemeindestraßen und landwirtschaftlicher Wege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen,

3.6 die Veräußerung und Verpachtung von Grundstücken in Gewerbegebieten

3.7 der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht

3.8 Festsetzung von Abgaben und Tarifen

(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie nur die jeweilige Ortschaft betreffen, zur selbständigen Entscheidung übertragen:

4.1 die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung der Friedhöfe einschließlich Bestattungseinrichtungen, Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätze sowie des Mehrzweckhauses Müllen und des Mehrzweckraumes im Kindergarten in Schutterzell,

4.2 die Anstellung und Entlassung von Teilzeitbeschäftigten im Beschäftigungsverhältnis bis Entgeltgruppe 4,

4.3 Verkauf, Tausch und Vergabe von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die Vergabe von Wohnbaugrundstücken und Mietwohnungen sowie die Festlegung des Vergabeverfahrens

4.4 die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,

4.5 die Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,

4.6 die Verpachtung des Fischwassers und der Schafweide,

4.7 die Jagdverpachtung
§ 19 Ortsvorsteher/innen
(1) Die Ortsvorsteher/innen sind Ehrenbeamt/innen auf Zeit.

(2) Die Ortsvorsteher/innen vertreten den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.

(3) Die Ortsvorsteher/innen sind Vorsitzende des Ortschaftsrats.

(4) Sind Ortsvorsteher/innen nicht Mitglied des Gemeinderats oder eines seiner Ausschüsse, kann er oder sie an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 20 Örtliche Verwaltung
In den Ortschaften nach § 16 wird je eine örtliche Verwaltung eingerichtet, die die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Bürgermeisteramts wahrnimmt. Die örtlichen Verwaltungen führen die Bezeichnung:

  • Gemeinde Neuried, Ortsverwaltung Altenheim,
  • Gemeinde Neuried, Ortsverwaltung Dundenheim,
  • Gemeinde Neuried, Ortsverwaltung Ichenheim,
  • Gemeinde Neuried, Ortsverwaltung Müllen,
  • Gemeinde Neuried, Ortsverwaltung Schutterzell.

IX. Schlussbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 24. Februar 2010 mit allen Änderungen außer Kraft.
Neuried, den 19.12.2022
gez. Tobias Uhrich
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuried geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde am 23.12.2022 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

(* In der aktuellen Legislaturperiode wird ausschließlich die männliche Fassung angewandt)