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Polizeiverordnung der Gemeinde Neuried

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. S. 735) wird mit Zustimmung des Gemeinderats gemäß § 23 Abs. 2 PolG durch die Ortspolizeibehörde Gemeinde Neuried verordnet:

Wo in der nachstehenden Verordnung die männliche Form genannt wird, beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

§1 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der Straßenverkehrsordnung und Treppen.

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

(4) Den Grün- und Erholungsanlangen sind folgende Bereiche gleichgestellt, soweit sie öffentlich genutzt werden: Baggerseen (nebst deren Grün- und Randstreifen/Uferzonen), Schulhöfe, Bolzplätze sowie Sport- und Freizeitanlagen (die spezifischen Neurieder Anlagen, Skateranlage, „Käfig“ etc) soweit sie nicht unter das Landeswaldgesetz fallen. Diese Anlagen können auch die Namen „Sportstätten“, „Spielstätten“, „Sportplätze“ oder „Spielplätze“ tragen.

(5) Plakatieren ist das Anbringen von Anschlägen oder Folien, die keine Werbeanlagen im Sinne des öffentlichen Baurechts darstellen. Dem Plakatieren steht das Anbringen von Spruchbändern sowie das Bemalen und Beschriften gleich.

(6) Als Auenwildnispfad gilt das Gebiet der mit der Beschilderung „Auen-Wildnis“ markierten Wege am Rheinufer der Gemeinde Neuried und dem Polder Altenheim I sowie die Gewässer, Grünflächen und Randstreifen entlang der Wege.

(7) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge, die eine Ausstattung aufweisen, welche zum Wohnen geeignet ist, insbesondere einen Schlaf-, Wohn-, Bad- oder Küchenbereich.

(8) Als Übernachten (Nächtigen) gilt der durchgehende Aufenthalt auf einer öffentlichen Fläche, auf der nicht ausdrücklich das Nächtigen erlaubt ist, innerhalb des Zeitraums zwischen 22:00 und 6:00 Uhr.

§ 2 Nachtruhe

Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören.

§ 3 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte (wie z.B. Smartphone oder ähnliche Geräte) dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs.1 gilt nicht:

  1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
  2. für amtliche Durchsagen.

§ 4 Lärm aus Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen

(1) Aus Gaststätten, Gartenwirtschaften, Vergnügungs- und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

(2) Für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen ist der Betriebsinhaber und der Veranstalter gleichermaßen verantwortlich.

§ 5 Nutzung von Sport- und Spielstätten

(1) Sport- und Spielstätten, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr, während der gesetzlich festgelegten Sommerzeit (MESZ) von 21:00 Uhr bis 08:00 Uhr, nicht benutzt werden. Die auf Sport- und Spielplätzen vorhandenen Hinweistafeln (Benutzungsordnungen) können abweichende zeitliche Regelungen enthalten, die den Angaben aus Satz 1 vorgehen.

(2) Abs.1 Satz 1 gilt nicht für den bis 22:00 Uhr unter Aufsicht durchgeführten Spiel- und Trainingsbetrieb der Sportvereine auf Sportplätzen.

(3) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, bleiben unberührt.

§ 6 Nichtgewerbliche Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht ausgeführt werden.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV), bleiben unberührt.

(3) Sofern nichtgewerbliche Arbeiten mit Geräten oder Maschinen durchgeführt werden, die in den Anwendungsbereich der Geräte – und Maschinenlärmschutzverordnung fallen, richten sich deren Nutzungszeiten nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Verbote gelten nicht für Haus- und Gartenarbeiten, die im Zusammenhang mit einem Baustellenbetrieb durchgeführt werden oder die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn geeignete Vorkehrungen gegen Staub- und Lärmbelästigungen getroffen werden.

§ 7 Gefahren, Belästigung und Lärm durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Insbesondere Hunde sind so zu halten und zu führen, dass sie nicht unbeaufsichtigt und unbefugt fremde Grundstücke betreten, oder das Eigentum anderer beschädigen können. Es gilt das Tierschutzgesetz (TierSchG), insbesondere die Pflicht zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG.

(2) Tiere, insbesondere Hunde, sind von den Haltern und/oder aufsichtführenden Personen so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde, ausgenommen Blindenhunde, an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen. Satz 1 gilt auch für Naturschutzgebiete sowie das Gebiet des Auenwildnispfades im Ortsteil Altenheim.

(4) Außerhalb des Innenbereichs dürfen Tiere, insbesondere Hunde, nicht unbeaufsichtigt freigelassen werden. Kann der Hundeführer seine effektive Einwirkung auf den Hund nicht gewährleisten, insbesondere, dass der Hund auf Zuruf oder ein anderes Signal zurückkehrt oder störende oder gefährdende Aktionen sofort unterlässt, so gilt auch außerhalb des Innenbereichs Abs. 3 (Leinenpflicht).

§ 8 Haltung von gefährlichen Tieren

(1) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlagen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Verunreinigung durch Hunde oder andere Tiere

(1) Der Halter oder Führer eines Hundes oder anderen Tieres (insbesondere Pferde) hat dafür zu sorgen, dass sein Tier die Notdurft nicht auf Gehwegen und sonstigen Gehflächen, insbesondere in Fußgängerzonen, auf öffentlichen Grünanlagen, Grill-, Ruhe- und Spielplätzen oder auf fremden Haus- und Gartengrundstücken oder auf landwirtschaftlichen Flächen oder Feld- und Waldwegen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für den Auenwildnispfad.

§ 10 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. Dies gilt auch für das Auslegen von Futter, das für die Tiere bestimmt ist.

§ 11 Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.

§ 12 Belästigungen der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:

  1. das Nächtigen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
  2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche oder belästigende Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
  3. das Verrichten der Notdurft,
  4. der öffentliche Konsum sowie der Aufenthalt zum Zwecke des Umschlags (Handels) oder der Unterstützung des Umschlags von Betäubungsmitteln,
  5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.

§ 13 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übelriechende, schädliche oder andersartig umweltgefährdende Gegenstände, Stoffe oder Flüssigkeiten dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 14 Offene Feuerstellen und Grillen

(1) Offene Feuerstellen dürfen innerorts nicht genutzt werden, wenn sie dazu geeignet sind, durch Rauchentwicklung andere zu belästigen oder wenn sie durch Funkenflug einen Brand verursachen können. Das Gleiche gilt für Grillen auf öffentlichen und privaten Grundstücken mit der Maßgabe, dass dadurch andere nicht erheblich belästigt werden dürfen.

(2) Die Verbrennung pflanzlicher oder sonstiger Abfälle ist innerorts verboten. Die Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über das Beseitigen pflanzlicher Abfälle außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen bleibt unberührt.

§ 15 Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf Privatgrundstücken ist untersagt:

  1. das Abspritzen oder Waschen von Fahrzeugen sowie das Wechseln von Betriebsstoffen oder anderer umweltgefährdender Stoffe.
  2. das Ausgießen übelriechender, schädlicher oder anderer umweltgefährdender Flüssigkeiten.

(2) Die Regelungen der Abwassersatzung der Gemeinde Neuried bleiben unberührt

§ 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt:

  1. außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren
  2. andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

(2) Wer entgegen Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert, andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird oder für dessen Veranstaltung geworben wird.

§ 17 Ordnungsvorschriften

(1) Es gilt die StVO, insbesondere die Vorschriften über das Parken und Abstellen von Fahrzeugen. Das Übernachten in Wohnmobilen oder sonstiges Campen ist außerhalb privater Anlagen oder öffentlich dafür freigegebenen Flächen, ausdrücklich untersagt. Dies gilt insbesondere auf dem Parkplatz am Rheinufer Altenheim (Europäisches Forum am Rhein), am Parkplatz Rheinufer Ichenheim, sowie auf dem Gelände des Anglerheims Ichenheim.

(2) In den Grün- und Erholungsanlagen, insbesondere auf den Grün- und Randstreifen von Gewässern und der Baggerseen (sowie den gemäß § 1 Absatz 4 der PolVo gleichgestellten übrigen Anlagen und Gewässern und insbesondere im Auenwildnispfad), ist es untersagt:

  1. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. Außerdem gilt dies nicht für Fahrräder auf dafür ausgewiesenen Wegen.
  2. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, bekleben, bemalen, beschmutzen oder zu entfernen,
  3. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen,
  4. Musikinstrumente, Lautsprecher oder ähnliche Geräte in einer Weise zu benutzen, dass andere Besucher der Anlagen gestört werden sowie auf andere Weise störenden Lärm zu erzeugen;
  5. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
  6. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
  7. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
  8. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
  9. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
  10. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, durch die Halter und aufsichtführenden Personen unangeleint umherlaufen zu lassen;
  11. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen in einer Weise, die geeignet ist, Dritte erheblich zu beeinträchtigen, sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;

(3) Hunde, ausgenommen Blindenhunde, sind von Kinderspielplätzen, Liegewiesen, Sportplätzen sowie von allen anderen dem Sportbetrieb dienenden Anlagen fernzuhalten.

§ 18 Benutzung des Auenwildnispfades und der Naturschutzgebiete

(1) Bei der Benutzung des Auenwildnispfades, der Naturschutzgebiete sowie der Erholungsflächen im Allgemeinen ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Insbesondere sind Lärm-, Geruchs-, oder sonstige Belästigungen, die geeignet sind die Ruhe und Erholung von anderen Gästen oder das Wild bzw.Wildtiere erheblich zu stören, zu unterlassen.

(2) Das Betreten und der Aufenthalt auf dem Gebiet des Auenwildnispfades ist zwischen 22.00 und 6.00 Uhr verboten.

(3) Handlungen, insbesondere sexuelle Handlungen, die geeignet sind die Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen, sind in den Naturschutzgebieten, insbesondere dem Gelände des Auenwildnispfades, verboten.

§ 19 Benutzung öffentlicher Brunnen

Es ist verboten, öffentliche Brunnen zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 20 Altglassammelbehälter

Altglassammelbehälter, die weniger als 100 m von der Wohnbebauung entfernt stehen, dürfen werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht benutzt werden.

§ 21 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von Gemeinde Neuried festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 4 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sin, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

§ 22 Kinderspielplätze

(1) Die Benutzung und der Aufenthalt von Personen auf Kinderspielplätzen kann durch eindeutige Hinweisschilder geregelt werden.

(2) Auf Kinderspielplätzen ist der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel sowie der Aufenthalt in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand untersagt.

(3) Der Aufenthalt auf Spielplätzen und die Nutzung von Spielanlagen sind nur Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gestattet, außer die Anlage hat eine spezielle Widmung dafür. Das gilt nicht für Personen, die zum Spielen Berechtigte beaufsichtigen.

§ 23 Zulassung von Ausnahmen

Die Ortspolizeibehörde kann auf Antrag des Betroffenen in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
  3. entgegen § 4 Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden
  4. entgegen § 5 allgemein zugängliche Sport- und Spielstätten (–plätze) benutzt,
  5. entgegen § 6 nichtgewerbliche Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
  6. entgegen § 7

 a) Abs.1 Tiere, insbesondere Hunde, so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden oder dass das Tier bzw. der Hund unbeaufsichtigt und unbefugt fremde Grundstücke betritt, das Eigentum von anderen beschädigen kann, oder seiner Pflicht zur artgerechten Tierhaltung i.S.d. § 2 TierSchG nicht nachkommt,

b) Abs.2 Tiere so hält, das jemand durch tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird,

c) Abs.3 gegen die Leinenpflicht verstößt,

d) Abs.4 außerhalb des Innenbereichs Tiere, insbesondere Hunde, unbeaufsichtigt freilässt oder gegen die Leinenpflicht (Abs. 2) verstößt, ohne seine effektive Einwirkung auf den Hund i.S.d. §7 Abs. 4 gewährleisten zu können,

  1. Entgegen § 8 die Haltung gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht anzeigt,
  2. entgegen § 9 als Halter oder Führer eines Hundes nicht dafür sorgt, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen oder in Grün- und Erholungsanlagen, auf landwirtschaftlichen Flächen einschließlich Streuobstwiesen oder in fremden Vorgärten oder auf landwirtschaftlichen Flächen oder Feld- und Waldwegen verrichtet, oder dennoch dort verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
  3. entgegen § 10 Tauben füttert,
  4. entgegen § 11 Bienen hält,
  5. entgegen § 12 die Allgemeinheit durch sein Verhalten in eine der in Nr. 1 bis 6 genannten Weisen belästigt,
  6. entgegen § 13 übelriechende, schädliche oder andersartig umweltgefährdende Gegenstände, Stoffe oder Flüssigkeiten in der Nähe von Wohngebäuden lagert, verarbeitet oder befördert,
  7. entgegen § 14 offene Feuerstellen nutzt, grillt oder pflanzliche oder sonstige Abfälle verbrennt,
  8. entgegen § 15 Abs. 1 Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen oder Privatgrundstücken abspritzt, wäscht, einen Wechsel von Betriebsstoffen oder anderer umweltgefährdender Stoffe vornimmt, oder übelriechende, schädliche oder in anderer Weise umweltgefährdende Flüssigkeiten ausgießt,
  9. entgegen § 16 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet, bemalt oder als Verpflichteter der in § 16 Abs. 2 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
  10. entgegen § 17 Abs. 1 außerhalb privater Anlagen oder öffentlich dafür freigegebenen Flächen in Wohnmobilen übernachtet oder campt
  11. entgegen der in § 17 Abs. 2 genannten Ordnungsvorschriften handelt,
  12. entgegen § 18 auf dem Auenwildnispfad, im Naturschutzgebiet oder einer sonstigen Erholungsfläche gegen die gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt, andere Gäste oder Tiere durch Lärm, Geruch oder in sonstiger Weise belästigt oder Handlungen, insbesondere sexuelle Handlungen, vornimmt, die geeignet sind, die Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen,
  13. entgegen § 18 Abs. 2 den Auenwildnispfad zwischen 22:00 und 6:00 Uhr betritt oder sich auf ihm aufhält,
  14. entgegen § 19 öffentliche Brunnen beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
  15. entgegen § 20 Altglassammelbehälter benutzt,
  16. entgegen § 21 Abs. 1 als Hauseigentümer sein Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
  17. Hausnummern nicht entsprechend § 21 Abs. 2 anbringt oder einer Verfügung der Ortspolizeibehörde nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt.
  18. entgegen § 22 Kinderspielplätze entgegen der Hinweisschilder nutzt, dort Alkohol konsumiert, sich alkoholisiert aufhält, und/oder grundsätzlich den Spielplatz nach Vollendung des 15. Lebensjahres nutzt.

(1) Abs.1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 23 zugelassen wurde.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und bei fahrlässigen Handeln höchstens 2.500,00 €, bei vorsätzlichen Handeln höchstens 5.000,00 € geahndet werden.

(3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde nach § 56 Abs. 1 OWiG den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

(4) Der Bußgeldkatalog im Anhang dieser Polizeiverordnung ist Teil der Verordnung.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

(3) Die Vorschrift wird bis spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten durch die Gemeindeverwaltung evaluiert und die Ergebnisse in einer speziell hierfür gebildeten Kommission vorgestellt. Bei Bedarf wird die Vorschrift angepasst.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind.

Neuried, den 17.06.2021
Ortspolizeibehörde
Tobias Uhrich, Bürgermeister

Anlage

Bußgeldkatalog

Der Bußgeldkatalog dient als Orientierungsrahmen für die vollziehenden Stellen der Gemeinde bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten und soll von ihnen angewandt werden. Er darf nach Ermessen, insbesondere bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten durch den gleichen Störer, bis zur gesetzlich zulässigen Höhe überschritten werden.

Ordnungswidrigkeit gemäß PolVO: § 24 Abs. 1 Nr. 1 Störung der Nachtruhe
Bußgeldrahmen und Regelsatz (RGS): 25,00 € bis 1.000,00 € RGS: 30,00 €
Verwarnungsgeld: 15,00 €

Ordnungswidrigkeit gemäß PolVO: § 24 Abs. 1 Nr. 17 Übernachten in Wohnmobilen und campen
Bußgeldrahmen und Regelsatz (RGS): 50,00 € bis 1.000, 00 RGS: 100,00 €
Verwarnungsgeld: 15,00 €

Ordnungswidrigkeit gemäß PolVO: § 24 Abs. 1 Nr. 6 – 8 Tier- und Hundehaltung, Gefährdung und Belästigung durch Tiere oder Hunde, Leinenpflicht
Bußgeldrahmen und Regelsatz (RGS): 25,00 € bis 1.000,00 € RGS: 30,00 €
Verwarnungsgeld: 15,00 €

Ordnungswidrigkeit gemäß PolVO: § 24 Abs. 1 Nr. 19 Ruhestörung und nächtliches Betreten des Auenwildnispfades
Bußgeldrahmen und Regelsatz (RGS): 50,00 € bis 1.000,00 € RGS: 50,00 €
Verwarnungsgeld: 25,00 €