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Nutzungsordnung der Riedsporthalle

§ 1 Begründung eines Vertragverhältnisses

  1. Die Gemeinde Neuried stellt Sportvereinen, Verbänden, und Organisationen die Sporthalle zur Ausübung des Sportes, und zwar sowohl für Übungs- und Lehrzwecke sowie für Wettkämpfe zur Verfügung.
  2. Für die Überlassung der Spothalle ist ausschließlich das Bürgermeisteramt Neuried zuständig.
  3. Über die Überlassung ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen; bei Verträgen über eine einmalige Benutzung der Sporthalle kann auf die Schriftform verzichtet werden.

§ 2 Zustand des Vertragsgegenstandes

  1. Die Sporthalle wird in dem bestehenden, dem Vertragsnehmer bekannten Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht der Vertragnehmer Mängel unverzüglich beim Bürgermeisteramt geltend macht.
  2. Zur Sporthalle gehören die eigentliche Sporthalle, die Umkleideräume, Duschen und die Nebenräume, die im schriftlichen Vertag einzeln aufgeführt sein müssen.

§ 3 Benutzung des Vertragsgegenstandes

  1. Die Sporthalle darf nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nur mit Genehmigung des Bürgermeisteramtes gestattet.
  2. Die Benutzungszeiten werden im Vertrag ( § 1 Abs. 3 ) festgesetzt.
  3. Die Weisungen der Beauftragten des Bürgermeisteramtes und des Hausmeisters sind zu befolgen.
  4. Das Öffnen und Schließen der Sporthalle einschl. der Umkleide- und Duschräume obliegt dem Hausmeister oder einer von ihm beauftragten Personen. Die Öffnung erfolgt erst, wenn der jeweils verantwortliche Übungsleiter, der dem Bürgermeisteramt zu benennen ist oder eine andere verantwortliche Aufsichtsperson anwesend ist. Der Übungsbetrieb und die sportlichen Veranstaltungen dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht dieser Personen stattfinden. Die Benutzungszeiten sind pünktlich einzuhalten.
  5. Übungsleiter und Aufsichtspersonen haben für Ruhe und Ordnung in der Halle und in den Nebenräumen zu sorgen. Sie verlassen nach Beendigung der Übungen oder der Wettkämpfe die Sporthalle als letzter, wobei sie sich vorher zusammen mit dem Hausmeister oder der von ihm beauftragten Person davon überzeugt haben, dass die Sporthalle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
  6. Das Betreten des Sporthallenbodens mit Straßenschuhen ist nicht gestattet, er darf nur in Turnschuhen mit heller, abriebfester Sohle betreten werden, die erst in den Umkleideräumen der Sporthalle anzulegen sind.
  7. Beschädigungen in oder an der Sporthalle sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Fundsachen sind dem Hausmeister zu übergeben.

§ 4 Benutzung der Geräte

Die dem Vertragnehmer zur Benutzung überlassenen Geräte dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden. Die beweglichen Geräte ( Barren, Pferd, Bock, Kasten und der dergl.) sind unter größter Schonung des Fußbodens und der Geräte nach Anweisung der Übungsleiter oder der sonstigen Aufsichtspersonen aufzustellen, nach der Höhe einzustellen oder zu entfernen. Nach Gebrauch sind die Geräte auf tief zu stellen. Matten sind zu tragen und dürfen nicht geschleift werden. Ihre Benutzung im Freien ist nicht erlaubt.

§ 5 Benutzung eigener Sportgeräte

Im Überlassungsvertrag ( § 1 Abs. 3 ) kann den Vertragnehmern das Recht eingeräumt werden, eigene Turn- und Sportgeräte, Geräteschränke- und Gerätekisten in der Halle unterzubringen. Diese Gegenstände sind als Eigentum des Vertragnehmers zu kennzeichnen. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für diese Gegenstände.

§ 6 Haftung

  1. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, für die schonende Behandlung der Sporthalle (§ 2 Abs. 2) zu sorgen. Er haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die in oder an der Sporthalle durch die Benutzung entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch ihn, seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer an Veranstaltungen entstanden sind. Die vom Vertagnehmer nach Satz 2 zu vertretenen Schäden werden von der Gemeinde auf seine Kosten gehoben. Die Gemeinde kann, besonders wenn der Vertragnehmer nicht gegen Haftpflicht versichert ist, eine Sicherheitsleistung verlangen.
  2. Der Vertragnehmer hat für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Überlassung der Sporthalle ( § 2 Abs. 2) gegen ihn oder gegen die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Vertragsnehmer verpflichtet, die Gemeinde bei der Führung des Rechtsstreites durch gewissenhafte Information Hilfe zu leisten und haftet für den Schaden, der der Gemeinde durch mangelhafte Erfüllung dieser Verpflichtung entstehe. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 7 Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen

  1. Die Gemeinde ist berechtigt, die sofortige Räumung und Rückgabe der Sporthalle zu fordern, wenn gegen die Bestimmungen des Vertrages verstoßen wurde oder wenn ein solcher Verstoß zu befürchten ist. Der Anspruch der Gemeinde auf das festgesetzte Entgelt bleibt bestehen. Der Vertragnehmer kann dagegen keine Schadenersatzansprüche geltend machen.
  2. Wird die Sporthalle nicht fristgemäß freigegeben, so kann sie die Gemeinde auf Kosten des Vertragnehmers räumen und in Ordnung bringen lassen. Der Vertragnehmer haftet für den durch den Verzug entstehenden Schaden.

§ 8 Rücktritt vom Vertrag

  1. Die Gemeinde behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl notwendig ist oder wenn die Gemeinde die Sporthalle selbst benutzen oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung überlassen will. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Gemeinde in diesem Falle nicht verpflichtet.
  2. Der Vertragnehmer kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes wird er jedoch nur fei, wenn er mindestens 1 Woche vor der vorgesehenen Benutzung den Rücktritt erklärt.

§ 9 Ordnungsvorschriften

Nicht erlaubt ist in der Sporthalle und in den Nebenräumen:

  1. Das Rauchen (ausgenommen Bewirtungsraum)
  2. Der Genuss von Alkohol (ausgenommen Bewirtungsraum)
  3. Das Mitbringen von Flaschen und ähnlichen Gegenständen in der Sporthalle selbst
  4. Das Ablagern von Papier uns sonstigen Abfällen außerhalb der dafür vorgeschriebenen Behälter,
  5. Das Mitbringen von Tieren,
  6. Das Anbringen von Anschlägen an den Wänden (Innen- und Außenräume)
  7. während den Trainingsstunden den Bewirtungsraum für Bewirtungen zu nutzen.

§ 10 Besondere Pflichten des Vertragnehmers

Der Vertragnehmer hat auf seine Kosten zu sorgen:

  1. für die Aufrechterhaltung der Ordnung; die vom Vertragnehmer eingesetzten Ordner müssen als solche gekennzeichnet sein;
  2. für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits-, sowie ordnungsrechtlicher Vorschriften;
  3. dass sie Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden;
  4. dass die zugelassene Höchstzahl von Besuchern nicht überschritten wird;
  5. dass die erforderlichen Feuer- und Sanitätswachen, das etwa erforderliche Hilfspersonal, insbesondere das Einlasspersonal, der Ordnungsdienst, Platzweiser usw. zur Verfügung stehen;
  6. dass die Aufsicht während der Übungen und Veranstaltungen gewährleistet ist;
  7. dass Rauchverbote eingehalten werden;
  8. dass der Sporthallenboden nur mit sauberen und abriebfesten Turnschuhen betreten wird;
  9. dass die Sporthalle und die Nebenräume spätestens 15 Minuten nach Beendigung des Sportbetriebes geräumt werden. Bei Sportveranstaltungen ist der Bewirtungsraum spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Veranstaltung zu räumen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Neuried. Gerichtsstand ist Offenburg.

Neuried, 19.08.1976
der Bürgermeister:
Gez. Mild

(Mild)